Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine konkrete Sachregelung im Haushaltsplan. „Sicherstellung adäquater Betreuungsschlüssel” nicht ausreichend
Leitsatz (amtlich)
1. Es kann für den Streitfall dahinstehen, ob das Merkmal der Haushaltsmittel iSd § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Mittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind (offen gelassen durch BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 – NZA 2009, 1257, zu I 1 der Gründe mwN, zur parallel gelagerten Situation bei der B./Deutsche R. K.-Bahn-See).
2. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt ua voraus, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Dem genügt es nicht, wenn die Mittel nach der Zweckbestimmung „zur Sicherstellung adäquater Betreuungsschlüssel” zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sich aus dem Haushaltsvermerk ergibt, ob dadurch der regelmäßige (ggf. auch erhöhte) oder ein vorübergehend erhöhter Bedarf bewältigt werden soll. Es war außerdem nicht dargelegt, dass der Kläger gerade zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Bedarfs beschäftigt worden ist.
3. Allein eine zeitliche Befristung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG regelmäßig nicht. Für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers kann es aber ausreichen, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 7, 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen 58 Ca 21459/08) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 AZR 223/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.05.2009 – 58 Ca 21459/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird hinsichtlich Nr. I.:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund einer Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 02.01.2006 noch in dem Vertrag vom 18.08.2006 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit Februar 2005 beschäftigt. Der erste Arbeitsvertrag der Parteien sah eine Befristung bis zum 31. Dezember 2006 vor. Umstritten ist die weitere, im Vertrag vom 2. Januar 2006 vorgenommene Befristung.
Der durch den Vorstand der BA mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 aufgestellte, durch den Verwaltungsrat festgestellte und mit Beschluss der Bundesregierung vom 20. Dezember 2005 genehmigte Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2006 sah 150 Mill. Euro zur Deckung der Ausgaben für in Kapitel 5 Titel 425 07 genannte befristete Arbeitsverhältnisse vor.
Unter Kapitel 5 des Haushaltsplans heißt es zu Nr. 6:
„Ausgaben für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag dürfen bei Titel 425 07 – Vergütung der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben” bis 31.12.2006 sowie zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31.12.2008 – bis zur Höhe von 150 Mio. Euro geleistet werden, wenn Ausgaben bei Kapitel 2 Titel 971 01 – Eingliederungstitel – in entsprechender Höhe eingespart werden.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für A.t.”
Auf Seite 80 des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 ist folgende Zweckbestimmung vermerkt:
„Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben” bis 31.12.2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31.12.2008
Erläuterungen
- Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben” zusätzlich für die Dauer von 2 Jahren bis 31.12.2006. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für A..
- Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2008. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für A..”
In der Anlage 2 zum Haushaltsplan 2006 sind für den Titel 425 07 insgesamt für das Jahr 2006 3.990 Ermächtigungen für Kräfte mit befristeten Arbeitsverhältnissen ausgebracht worden. Die Anlage 1 zum Haushaltsplan 2006 weist zu dem Kapitel 5 Titel 425 07 für den Bereich der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit dem Hinweis „Verfügbar bis 31.12.2008” Ermächtigungen für 229 Jahreskräfte aus.
Am 2. Januar 2006 vereinbarte...