Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aufgrund des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2006 (3990 Ausgabeermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen von Aufgaben zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis zum 31.12.2008)
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Annahme eines sachlichen Grunds für eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ist, wie im Rahmen der wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist.
2. Der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2008 enthält keine hinreichend konkrete Zwecksetzung, weil sie aus sich heraus nicht die Feststellung eines nur vorübergehenden Bedarfs ermöglicht.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 12.03.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1686/08) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 AZN 1335/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.03.2009 – 1 Ca 1686/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.
Die am 26.09.1973 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2005 als vollbeschäftigte Angestellte aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt. Den letzten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 23.12.2005 (Bl. 6, 7 d.A.). Gemäß § 1 wurde die Klägerin ab dem 01.01.2006 befristet bis zum 31.12.2008 beschäftigt. Gemäß § 2 des Vertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (Anlage SR2 a zum MTA) fanden keine Anwendung. Seit dem 01.01.2006 gilt der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).
Die Beklagte war zuletzt als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben betraut und erzielte ein monatliches Bruttogehalt von 3.077,65 EUR. Seit dem 25.11.2008 befand sie sich in der Mutterschutzfrist.
Gleichzeitig mit dem Arbeitsvertrag unterzeichneten die Parteien am 23.12.2005 einen Vermerk zu dem befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 30 d.A.). Zur sachlichen Rechtfertigung der vereinbarten Befristung wurde auf Folgendes hingewiesen:
Im Haushaltsplan der BA für das Kalenderjahr 2006 sind bei Kapitel 5 Titel 425 07 für die Haushaltsjahre 2006 bis 2008 insgesamt 150 Millionen Euro zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag mit dem Ziel der Verbesserung des Betreuungsschlüssels (Kunden/Vermittler) zu Lasten des Eingliederungstitels (Kapitel 2 Titel 97101) ausgewiesen. Der Haushaltsplan wurde nach Aufstellung durch den Vorstand und Feststellung durch den Verwaltungsrat am 22.12.2005 durch die Bundesregierung genehmigt.
Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zum Endtermin 31.12.2008 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit S5 wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2008 insgesamt 8 Kräfte zu beschäftigen.
Frau S3 J2-S4 wird daher für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben befristet beschäftigt. Frau J2-S4 wird als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben im Team 121 im Hauptamt der Agentur für Arbeit S5 eingesetzt. Sofern im Rahmen der o.a. Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels funktionale Anpassungen erforderlich sein werden, ist auch ein Einsatz im Team 151 (U 25) als Arbeitsvermittlerin (U 25) mit Beratungsaufgaben oder als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Geschäftsstelle O1 möglich.
Mit Beschluss vom 26.10.2005 stellte der Vorstand der Beklagten den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 auf, der mit Beschluss vom 11.11.2005 von dem Verwaltungsrat der Beklagten festgestellt wurde. Die Bundesregierung erteilte ihre Genehmigung mit Beschluss vom 20.12.2005.
Der Haushalt weist unter Kapitel 5 Titel 425 07 Vergütungen der Kräfte mit...