Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsrechtliche Befristung Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2006
Leitsatz (amtlich)
Dem Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2006 lässt sich unter Titel 425 07 keine i. S. d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinreichende Zwecksetzung der Haushaltsmittel entnehmen. Die Wendung „Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel” ist von nichtssagender Beliebigkeit.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen 4 Ca 49/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 2. April 2009 – 4 Ca 49/09 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2005 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2008 beendet ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben im Bezirk der Arbeitsagentur Mönchengladbach weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die beklagte Bundesagentur stellte den Kläger zunächst beginnend ab dem 7. September 2005 befristet bis zum 31. Dezember 2005 ein. Unter dem 22. Dezember 2005 schlossen die Parteien sodann einen Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008. In einem am selben Tag beiderseits unterzeichneten „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag” heißt es unter anderem:
Im Haushaltsplan der BA für das Kalenderjahr 2006 sind bei Kapitel 5 Titel 425 07 für die Haushaltsjahre 2006 bis 2008 insgesamt 150 Mio. Euro zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag mit dem Ziel der Verbesserung des Betreuungsschlüssels (Kunden/Vermittler) zulasten des Eingliederungstitels (Kap. 2 Tit. 971 01) ausgewiesen. Der Haushaltsplan wurde nach Aufstellung durch den Vorstand und Feststellung durch den Verwaltungsrat am 22.12.2005 durch die Bundesregierung genehmigt.
Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zu dem Endtermin 31.12.2008 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit Mönchengladbach wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2008 insgesamt 15 Kräfte zu beschäftigen.
Herr M. wird daher für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben befristet beschäftigt.
Auf den Inhalt des als Anlagen K4 und K5 zur Klageschrift überreichten Arbeitsvertrages sowie des Vermerks im Übrigen wird verwiesen. Der Kläger war vor allem in der Arbeitgeber-Beratung tätig.
Im Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2006 heißt es unter Kapitel 2:
5. Die Ausgaben bei Tit. 971 01 – Eingliederungstitel – dienen bis zur Höhe von 150 Mio. Euro zur Deckung der Ausgaben bei Kapitel 5 Titel 425 07 – Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben” bis 31.12.2006 sowie zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31.12.2008.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für Arbeit.
Entsprechend ist im Haushaltsplan 2006 unter Kapitel 5 geregelt:
6. Ausgaben für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag dürfen bei Titel 425 07 – Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben” bis 31.12.2006 sowie zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31.12.2008 bis zur Höhe von 150 Mio. Euro geleistet werden, wenn Ausgaben bei Kapitel 2 Titel 971 01 – Eingliederungstitel in entsprechender Höhe eingespart werden.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für Arbeit.
Als Zweckbestimmung ist im Haushaltsplan zu Kapitel 5 Titel 425 07 genannt (Seite 80 des Haushaltsplans):
Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben” bis 31.12.2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31.12.2008
Ausweislich der Anlage 2 des Haushaltsplans für das Jahr 2006 wurde die Beklagte ermächtigt, im Rahmen des Titels 425 07 bundesweit insgesamt 3.990 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag einzustellen.
Mit seiner am 7. Januar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 9. Januar 2009 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung zum 31. Dezember 2008 gewendet und das Fehlen eines Sachgrundes für die Befristung gerügt. Die Befristung sei insbesondere nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG haushaltsrechtlich gerechtfertigt. Beim Arbeitgeberservice handele es sich um ...