Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines eingeräumten Rückkehranspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Auf Basis eines eingeräumten Rückkehranspruchs kann rückwirkend ein Arbeitsverhältnis begründet werden, indem der Arbeitgeber ein Angebot abgibt, das der Arbeitnehmer annimmt.
2. Der Arbeitgeber gerät für die Vergangenheit jedenfalls dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft gem. § 295 ZPO rechtzeitig angeboten hatte.
3. Der Arbeitgeber gerät auch in Schuldnerverzug.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 615 S. 1, §§ 295, 280 Abs. 1, §§ 286, 280 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 20.06.2014; Aktenzeichen 6 Ca 11423/13) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juni 2014 - 6 Ca 11423/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgelt- oder Schadensersatzansprüche für die Zeit vom 1. August 2009 bis 28. Februar 2013, nachdem sie rückwirkend ein Arbeitsverhältnis begründet hatten, und über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung so zu stellen, als wären in dieser Zeit Beiträge gezahlt worden.
Zwischen den Parteien bestand ursprünglich von 1979 an bis zum 30. September 2004 ein Arbeitsverhältnis. Danach wechselte der Kläger unter Einräumung eines Rückkehrrechts (vgl. Seite 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 21.10.2014) zur K. Deutschland GmbH und später zur K. D. Vertrieb und Service GmbH & Co. KG. Diese neue Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2009.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 (Kopie Bl. 80 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Berufung auf sein Rückkehrrecht auf, ihm bis zum 20. Januar 2009 mitzuteilen, an welchem Ort bzw. welcher Dienststelle er am 1. August 2009 seine Arbeit aufnehmen könne. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Kopie Bl. 81 d. A.) lehnte die Beklagte dies ab, da ein Rückkehrrecht nicht mehr bestehe. Im Februar 2009 erhob der Kläger unter der einleitenden Formulierung "wegen Feststellung und Weiterbeschäftigung" Klage und begehrte die Verurteilung der Beklagte zur Abgabe eines auf die Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertragsangebotes. Mit gerichtlichem Beschluss vom 8. Juli 2009 einigte der Kläger sich mit der Vorarbeitgeberin auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2009 (Kopie Bl. 223 f. d. A.). Am 20. April 2012 verurteilte das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte, dem Kläger ein Vertragsangebot als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. August 2009 mit der Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 gem. § 10 des Entgeltrahmentarifvertrages zu unterbreiten, wonach für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen T. AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten. Mit Urteil vom 6. Dezember 2012 wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Berufung der Beklagten zurück. Der Beklagten wurde dieses Urteil am 3. Januar 2013 zugestellt. Unter dem 6. März 2013 reichte der Kläger verschiedene Unterlagen für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 (Kopie Bl. 7 ff. d. A.) machte der Kläger Ansprüche für die Vergangenheit geltend. Mit einer undatierten Vereinbarung, die einen Eingangsstempel vom 14. August 2013 trägt, einigten sich die hiesigen Parteien und die K. D. Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, dass die ursprüngliche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. August 2009 mit schuldbefreiender Wirkung von der Beklagten übernommen wird (Kopie Bl. 128 d. A.).
Mit der am 7. August 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage macht der Kläger Ansprüche aus Annahmeverzug, hilfsweise auf Schadensersatz geltend. Dabei bezog er sich hinsichtlich der Höhe zuletzt auf die Anlage B1 (Bl. 90 d. A.) und begehrte zusätzlich die Zahlung einer monatlichen Funktionszulage in Höhe von 51,50 € brutto. Er hat die Ansicht vertreten, dass er, unabhängig von der Formulierung des Antrages, mit der im Februar 2009 erhobenen Klage immer ein endgültiges Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses begehrt hätte. Die Höhe der Altersversorgung berechne sich nach dem Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen T. AG (Kopie Bl. 110 ff. d. A.).
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114.225,93 € brutto abzüglich 16.849,80 € Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2013 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die Beklagte in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 28. Februar 2013 entsprechende Beiträge auf das auf seinen Namen lautende Konto mit der Nummer 597011096001 der betrieblichen Altersversorgung nac...