Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundbefristung für die Dauer des Auswahlverfahrens einer öffentlich ausgeschriebenen Hausmeisterstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Während eines nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Auswahlverfahrens besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, die vom Auswahlverfahren betroffene Stelle bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens nur vorübergehend zu besetzen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Entscheidung vom 16.07.2015; Aktenzeichen 4 Ca 230/15)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 16. Juli 2015 - 4 Ca 230/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Der Kläger war zunächst vom 23.05.2011 bis zum 28.02.2013 aufgrund schriftlicher Arbeitsverträge vom 13.05.2011 (Bl. 19 f. d. A.) und vom 01.09.2011 (Bl. 21 d. A.) in der von der Beklagten betriebenen Kita "Kunterbunt" als Hausmeister zur Vertretung des erkrankten Hausmeisters K. beschäftigt. Aufgrund der Arbeits- und Änderungsverträge vom 12./16.06.2014 (Bl. 13 f. d. A.), 29.07.2014 (Bl. 15 f. d. A.) und 13.11.2014 (Bl. 17 f. d. A.) war der Kläger sodann erneut ab dem 16.06.2014 bis zum 31.12.2014 zur Vertretung des erkrankten Hausmeisters K. in der Kita "Kunterbunt" beschäftigt. Die Beklagte schloss mit Herrn K., der ab dem 01.01.2015 vorzeitig Altersrente beziehen wollte, am 17.11./20.11.2014 einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2014 (Bl. 45 d. A.). Sie schrieb sodann am 18.11.2014 die Hausmeisterstelle mit einer Bewerbungsfrist bis zum 02.12.2014 öffentlich aus (Bl. 104 d. A.). Es gingen 72 Bewerbungen ein, darunter auch eine des Klägers. Die Beklagte lud 26 Bewerber zu Vorstellungsgesprächen am 16.12.2014 und 08.01.2015 ein.

Am 19.12.2014 schlossen die Parteien den "4. Änderungsvertrag zum befristeten Arbeitsvertrag vom 12./16.06.2014", wonach der Kläger bis zur endgültigen Entscheidungsfindung zur Nachbesetzung der Hausmeisterstelle, längstens bis zum 28.02.2015 als Vollbeschäftigter weiter beschäftigt werden sollte (Bl. 9 f. d. A.). Zuletzt bezog er eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.360,00 EUR.

Nachdem die Beklagte einen der Bewerber für die Stelle ausgewählt und den Personalrat über dessen Einstellung zum 01.03.2015 mit Schreiben vom 14.01.2015 unterrichtet und dieser zugestimmt hatte, erteilte sie den unterlegenen Bewerbern, darunter dem Kläger, mit Schreiben vom 26.01.2015 eine Absage. Den ausgewählten Bewerber stellte sie mit Arbeitsvertrag vom 09.02.2015 zum 01.03.2015 ein.

Mit der in Telekopie am 04.03.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses über den 28.02.2015 hinaus sowie für den Fall des Erfolges die Weiterbeschäftigung begehrt. Er hat vorgetragen, die befristete Beschäftigung auf einem zur endgültigen Besetzung mit einem anderen Mitarbeiter vorgesehenen Arbeitsplatz setze voraus, dass der Arbeitgeber an diesen Mitarbeiter vertraglich gebunden sei.

Der Kläger hat nach Änderung des Wortlautes des Antrages zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 16.07.2015 beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede vom 19.12.2014 zum 28.02.2015 beendet worden ist, sondern fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 28.02.2015 hinaus als Hausmeister der Kindertagesstätte Kunterbunt weiter zu beschäftigen, sofern der Beschäftigungsantrag Erfolg hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Arbeitsvertrag aufgrund des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens bis zum 28.02.2015 befristen dürfen, das Bestehen einer vertraglichen Bindung an den später eingestellten Mitarbeiter sei nicht erforderlich.

Mit Urteil vom 16.07.15 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Befristungsabrede sei wegen eines in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht genannten, aber den dort zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechenden sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Die Beklagte sei gem. § 7 LGG Brandenburg verpflichtet gewesen, dauerhaft zu besetzende Stellen auszuschreiben. Das Besetzungsverfahren für die Hausmeisterstelle sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 19.12.2014 bereits im Gange und nach einer anzustellenden Prognose bis zu 28.2.2015 abgeschlossen gewesen. Die Beklagte habe daher ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung des Klägers gehabt.

Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 65 bis 73 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 24.08.2015 zugestellte Urteil richtet sich seine am 24.09.2015 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfri...

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