Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Beschäftigung auf einer Stelle mit datiertem kw-Vermerk

 

Leitsatz (amtlich)

1) Erfordernis der tätigkeitsbezogenen Zwecksetzung im Haushaltsplan für Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG

2) Voraussetzungen des Vorliegens eines sachlichen Grundes aus Gründen des Haushalts bei datiertem kw-Vermerk

 

Normenkette

TzBfG §§ 14, 17

 

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 09.05.2007; Aktenzeichen 7 Ca 121/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.09.2009; Aktenzeichen 7 AZR 162/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.05.2007 – 7 Ca 121/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die am … 1958 geborene Klägerin trat am 1. April 2003 auf der Grundlage des gem. § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Arbeitsvertrag als (Verwaltungs-)Angestellte in die Dienste der B., woraus die jetzige Beklagte im Rahmen der Fusion mit der Ba. und der S.hervorging; auf den genauen Inhalt des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 12 d. A.). Die Einstellung der Klägerin hatte ihren Grund darin, dass der Bundesgesetzgeber der B. bzw. der jetzigen Beklagten mit Wirkung zum 1. April 2003 die Zuständigkeit hinsichtlich des Einzugs der sozialversicherungsrechtlichen Pauschalabgaben bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zuwies (§ 28 i S. 5 SGB IV). Für die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben errichtete die Beklagte so genannte Mini-Job-Zentralen; und zwar an ihren Standorten in Essen, Gelsenkirchen und auch in Cottbus, wo die Klägerin – im Dezernat 6 – beschäftigt ist. Diese Mini-Job-Zentralen sind der Abteilung VII, Beitragseinzug – Zentrale Stelle für Melde- und Beitragswesen, zugeordnet.

Nach einer entsprechenden Ankündigung im Schreiben vom 15. September 2006 kam es zum Abschluss eines weiteren Zeitvertrages vom 15. September 2006 mit der Dauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Die Klägerin erhielt danach Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 (TVöD) und wurde – von ihr nicht bestritten – als Zuarbeiterin beschäftigt; im Übrigen wird auf den Inhalt auch dieses Vertrages Bezug genommen (Bl. 14 d. A.).

Die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ging zurück auf den durch die Beklagte für das Jahr 2007 aufgestellten Haushaltsplan; dieser wird durch deren Vertreterversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums der Bundesregierung. Danach wurde im Einzelplan 5 ein Bedarf an Arbeitnehmern des Verwaltungsdienstes der Entgeltgruppe 5 für das Jahr 2006 im Umfang von 1.414,64 und für das Jahr 2007 von 1.372,14 festgelegt; davon wurden u. a. 67 Stellen mit einem kw-Vermerk zum 31. Dezember 2007 versehen. Nach Vorliegen des Haushaltsplans fertigte die dafür zuständige Organisationseinheit der Beklagten in Umsetzung des ihr vorgegebenen Haushaltsplans einen Stellenplan aus. Nach der darin befindlichen Zusammenstellung für die Abteilung VII – Zentrale Stelle für Melde- und Beitragswesen – waren für 2007 insgesamt 685 Stellen der Entgeltgruppe 5 vorgesehen; davon erhielten 58 Stellen den kw-Vermerk zum 31. Dezember 2007 und 219 einen solchen mit dem 31. Dezember 2010.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Cottbus am 22. Januar 2007 eingegangenen Befristungskontrollklage hat sich die Klägerin gegen beide Befristungsabreden gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie seien rechtsunwirksam, da dafür weder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 7 TzBfG noch diejenigen eines sonstigen sachlichen Grundes vorgelegen hätten.

Die Beklagte hat im Wesentlichen erwidert, die Befristung zum 31. Dezember 2007 rechtfertige sich wegen des datierten kw-Vermerks der Stelle der Klägerin, woraus sie bezahlt werde und wofür nur befristet Mittel zur Verfügung gestellt worden seien. Mit welchem Personalbedarf in dem Jahr 2007 und im folgenden Jahr 2008 in der Mini-Job-Zentrale zu rechnen gewesen sei, habe eine von ihr vor Erstellung des Haushaltsplans angestellte Prognose ergeben; danach habe für das Jahr 2007 ein Bedarf an 1.792 Stellen und für das Jahr 2008 ein solcher von 1692 Stellen bestanden. Von den im Haushaltsplan mit dem kw-Vermerk 31.12.2007 bezeichneten 67 Stellen der Entgeltgruppe 5 habe sie nach ihrem Stellenplan 58 Stellen für die befristete Fortbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 von Arbeitnehmern in der Mini-Job-Zentrale verwandt. Die Klägerin werde dementsprechend beschäftigt und bezahlt.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes erster Instanz wird denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch ein am 9. Mai 2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht Cottbus der Klage mit den Anträgen

  1. festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristungsabrede laut Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2003 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2006 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältni...

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