Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Probezeitkündigung eines tarifvertraglich unkündbaren Wahlbewerbers im Ausbildungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. § 3 Abs. 1 TV MBTA ist zunächst dahingehend auszulegen, dass er den Schutz nach § 103 BetrVG uneingeschränkt mit einbezieht.
2. Die Bezugnahme des Tarifvertrages auf die für die Jugend- und Auszubildendenvertretung geltenden Vorschriften des BetrVG schließt den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG mit ein.
3. Jedenfalls bei der hier vorgenommenen Auslegung wird den Wahlbewerbern und Auszubildendenvertretern auch ein effektiver Schutz iSd. der Richtlinie 2002/14, insbesondere nach Art. 7, gewährleistet (vgl. dazu EuGH 11. Februar 2010 - C-450/08 [Rs. Horst], NZA 2010, 286 = NJW 2010, 2563). Offen bleiben kann es daher hier noch, welche Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben, dass die nach § 52 BBiG gesetzlich vorgesehene Verordnung bisher nicht erlassen worden ist.
Normenkette
TV MBTA; KSchG § 15; BetrVG §§ 3, 60-61, 103; BBiG §§ 51-52; NATOTrStatZAbk Art. 56 Abs. 9; Tarifvertrag Mitbestimmung TTC (TV 122); Richtlinie 2002/14 Art. 7; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 2; KSchG § 15 Abs. 3; TV MBTA § 3 Abs. 1; RL-EG 14/2002 Art. 7 Fassung: 2002-03-11
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 13.02.2013; Aktenzeichen 6 Ca 1430/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.02.2013 - 6 Ca 1430/12 - abgeändert und
a. festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2012 nicht beendet worden ist,
b. die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zur Servicefachkraft Dialogmarketing auszubilden.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Ausbildungsverhältnis aufgrund einer Kündigung der Beklagten während der Probezeit beendet werden konnte, obwohl der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Wahlbewerber war.
Die Parteien begründeten zum 1. September 2012 ein Ausbildungsverhältnis zur "Servicefachkraft für Dialogmarketing". Der Ausbildungsvertrag sieht eine Probezeit von vier Monaten vor.
Die Beklagte führt die Berufsausbildung innerhalb des Ausbildungsbetriebs T. Ausbildung (nachfolgend: TA) durch. Der TA ist ein Betrieb innerhalb des Unternehmens der Beklagten mit eigener Geschäftsleitung und eigenem Betriebsrat. Innerhalb des Betriebes TA sind dezentral Ausbildungszentren (nachfolgend: AZ) gebildet. Der Kläger gehört dem AZ Potsdam mit dem Standort Frankfurt (Oder) an. Er war Wahlbewerber für die Wahl der Auszubildendenvertretung im Ausbildungszentrum Potsdam. Die Wahlvorschlagsliste, auf der der Kläger aufgeführt war, wurde am 10.10.2012 bekannt gemacht.
Der Kläger ist seit September 2013 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Diese vereinbarte mit der Beklagten unter anderem den Tarifvertrag Mitbestimmung T. Ausbildung vom 12.10.2001 in der Fassung vom 20.03.2009 (TV MBTA).
In dem Tarifvertrag heißt es ua.:
"§ 1 Mitbestimmungsstruktur
(1) T. Ausbildung (im nachfolgenden TA genannt) stellt einen Betrieb mit einem Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Ausbildungszentren (im nachfolgenden AZ genannt) und einer Konzern-Auszubildendenvertretung dar...
§ 2 Betriebsrat
(1) Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte des Betriebsrats bestimmen sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes...
(2) Der Betriebsrat des TA nimmt für die Auszubildenden und die Auszubildendenvertretungen die Rechte nach § 103 BetrVG wahr.
§ 3 Auszubildendenvertretung
(1) Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der Auszubildendenvertretungen richten sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den für Jugend- und Auszubildendenvertretungen geltenden Bestimmungen des BetrVG...
(2) Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines Betriebsrats nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 BetrVG. Die Führung von Rechtsstreiten und Einigungsstellenverfahren steht nur der Konzernauszubildendenvertretung zu.
(3) Die Auszubildendenvertretungen werden bei der Einstellung der Auszubildenden entsprechend § 99 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrVG beteiligt. Verweigert die Auszubildendenvertretung die Zustimmung, kann die Einstellung nur nach Beratung mit der Konzernauszubildendenvertretung vorgenommen werden.
(4) § 78 BetrVG findet auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretung. § 78 a BetrVG findet keine Anwendung...
(5) Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines Betriebsrats nach § 102 BetrVG bei Kündigung von Auszubildenden.
§ 4 Bildung der Auszubildendenvertretung bei den Ausbildungszentren
Wahlberechtigt zu den Auszubildendenvertretungen sind alle Auszubildenden des jeweiligen AZ. Wählbar sind alle Beschäftigten des T.konzerns aus der jeweiligen Region, in deren Betrieb Berufsausbildung durchgeführt wird, soweit sie das 25. Leb...