Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung als Anspruchsvoraussetzung für höhere Vergütung. Höhere Vergütung von tarifbeschäftigten Seiteneinsteigern in Brandenburg. Zeitpunkt der Eingruppierung im Lehramt in Brandenburg. Beendigung des Vorbereitungsdienstes keine Voraussetzung für höhere Vergütung
Leitsatz (amtlich)
Tarifbeschäftigte Seiteneinsteiger im Vorbereitungsdienst haben in Brandenburg bereits mit dem erfolgreichen Ablegen der Staatsprüfung Anspruch auf eine höhere Vergütung und nicht erst mit der (späteren) Beendigung des Vorbereitungsdienstes.
Normenkette
TV-L § 12; LehrBiG BB § 8 Abs. 1 S. 3 Fassung: 2013; ArbGG § 64 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.10.2022; Aktenzeichen 3 Ca 274/22) |
Tenor
I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 5. Oktober 2022 - 3 Ca 274/22 teilweise abgeändert.
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin weitere 157,47 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2021 zu zahlen.
2. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
IV. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.059,35 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E11 TV-L zur Entgeltgruppe E13 TV-L nach Ablegung der Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) bzw. nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes.
Die Klägerin ist 48 Jahre alt (geb. .... 1975) und steht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 19. Juni 2017 seit dem 1. August 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Lehrerin. Nachdem das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 31. Juli 2018 und mit einem weiteren Arbeitsvertrag vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 befristet war, besteht seit dem 1. August 2019 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Parteien entsprechend einem Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2019. Zuletzt haben die Parteien Teilzeit mit einem Anteil von 20/25 Lehrerwochenstunden vereinbart.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien u.a. vereinbart:
(1) Für das Arbeitsverhältnis gelten
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie
- Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,
- in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Brandenburg jeweils gilt.
(2) Ebenso finden die für die Tarifbeschäftigten in der Landesverwaltung geltenden landesbezirklichen Tarifverträge und Vereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit darin nichts anderes bestimmt ist.
In § 4 haben die Parteien u.a. vereinbart:
Für die Eingruppierung gilt der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Danach ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe E11 eingruppiert (§ 12 Absatz 2 TV-L in der Fassung des § 3 der TV EntgO-L).
In § 6 haben die Parteien folgende Nebenabrede vereinbart:
Frau A verpflichtet sich, den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zu absolvieren und ein Lehramt zu erwerben. Dieses Ziel ist bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 zu erreichen. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis am 31.07.2021.
Die Klägerin unterrichtet die Fächer Psychologie, Pädagogik und Sozialpädagogik am OSZ Werder.
Auf einen Antrag der Klägerin vom 26. Februar 2019 teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2019 u.a. mit:
Hiermit lasse ich Sie nach § 7 Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) mit den Fächern/Fachrichtungen
Sozialpädagogik
Psychologie
beginnend zum 01.09.2019 zu. Die Ausbildung dauert 24 Monate.
In einem weiteren Schreiben des beklagten Landes vom 20. Mai 2021 teilte dieses der Klägerin mit:
Mitteilung des Ergebnisses der Staatsprüfung
Frau von A, geb. am ...1975 hat die Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) abgelegt. Vorbehaltlich der Ausstellung des Zeugnisses über das Bestehen der Staatsprüfung wird folgendes Ergebnis mitgeteilt:
...
Gesamtnote: sehr gut (1,2)
Der Vorbereitungsdienst endet am 31.07.2021.
In dem ebenfalls unter dem 20. Mai 2021 ausgestellten Zeugnis über die Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) ist ausgeführt:
A, geboren ... hat die Staatsprüfung bestanden und die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) erworben.
...
Als Gesamtnote wurde sehr gut (1,2) festgelegt.
Nachdem die Klägerin das beklagte Land mit E-Mail vom 15. Juni 2021 über das Ergebnis der Staatsprüfung informiert und eine Vergütung nach...