Entscheidungsstichwort (Thema)
Klauselkontrolle
Leitsatz (amtlich)
Unwirksamkeit einer Formularklausel, nach welcher der Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eigenkündigung den Eigenanteil an Leasingraten für ein Dienstfahrzeug mit Sonderausstattung in einer Summe zu zahlen hat.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 34 Ca 6115/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.08.2007 – 34 Ca 6115/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entgeltforderung des Klägers und in diesem Zusammenhang über eine Gegenforderung der Beklagten auf Zahlung eines Eigenanteils an Leasingraten für ein vom Kläger während des Arbeitsverhältnisses genutztes Dienstfahrzeug mit Sonderausstattung.
Der Kläger war bis zum 31. März 2007 bei der Beklagten als Key Account Manager Objektgeschäft bei einem Jahresplangehalt i.H.v. 50.000,- EUR brutto zuzüglich eines individuellen Bonus mit Dienstsitz am Wohnort (Berlin) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers. Im Dienstvertrag vom 20. September 2004 ist auszugsweise verbaliter niedergelegt (wegen des vollständigen Wortlauts wird auf Bl. 4 bis 9 d.A. Bezug genommen):
„…
§ 6
Erstattung von Aufwendungen/Dienstwagen
6.1 … Die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie ist Bestandteil des Vertrages.
6.1 Sofern eine gültige Konzernregelung dies festlegt, ist Herr … berechtigt, für Dienstfahrten – ggf. auch für private Fahrten – ein Firmenfahrzeug der entsprechenden Kategorie zu benutzen. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt in diesem Fall die Gesellschaft. Der geldwerte Vorteil ist von Herr … zu versteuern.
6.1 …
§ 10
Schlußbestimmungen
10.1. …
10.2 … Richtlinien und allgemeine Regelungen sind, soweit sie vom Sinn und Zweck her auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbar sind, von den Vertragsparteien einzuhalten.
…”
Dem Kläger wurde während des Arbeitsverhältnisses für geschäftliche und private Zwecke ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf die bei ihr geltende Dienstwagen-Richtlinie vom 24. Februar 2000, in welcher u.a. bestimmt ist (wegen des vollständigen Wortlauts wird auf Bl. 13 bis 17 d.A. verwiesen):
„Wird der Dienstwagen durch den/die Mitarbeiter/in mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen (die über den von der … gewährten Standart hinausgehen), so wird der über die Maßstabsleasingrate hinausgehende Betrag mit Beginn des Leasingvertrages in monatlichen Raten von seinem/ihrem Gehaltskonto in Abzug gebracht.
…
Scheidet der/die Mitarbeiter/in aus dem Unternehmen aufgrund einer Eigenkündigung oder aufgrund einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung aus, so wird der verbleibende Restbetrag des Eigenanteils bis zum Ende der Leasinglaufzeit in einer Summe vom Mitarbeiter erhoben. Dies gilt nicht bei Eigenkündigungen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgesprochen werden, sofern der Mitarbeiter/in nach dem Ausscheidetermin unmittelbar in den Ruhestand geht und Altersrente bezieht.
…”
Letztmalig im Juni/Juli 2006 wurde für den Kläger ein Firmenwagen bestellt. Es handelte sich um einen VW Passat Variant Comfortline 2,0 TDI, welcher – nach dem Vortrag der Beklagten – eine vom Kläger gewünschte Sonderausstattung (u.a. „Business-Paket”, Lautsprecheranlage, Lederlenkrad, Netztrennwand) auswies (wegen der zwischen dem Kläger und der Sachbearbeiterin Personal Frau … M. im Vorfeld gewechselten E-Mails wird auf Bl. 101 d.A. verwiesen) und welchen der Kläger – davon gehen die Parteien jedenfalls aus (vgl. Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2007 = Bl. 146 d.A.) – wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Beklagte zurückgegeben hat. In einer „Empfangsbestätigung für Firmenwagen” vom 6. Juli 2006 (Bl. 58 d.A.) quittierte der Kläger die Übernahme des Firmenwagens sowie die Aushändigung u.a. der „Dienstwagen-Richtlinie Stand 2001”. Die monatlichen Gesamtleasingraten für das Dienstfahrzeug betrugen – bei einer Laufzeit des Leasingvertrags bis zum 30. Juni 2009 – 439,53 EUR netto; bei der Bestellung eines Dienstfahrzeugs mit Grundausstattung hätte die Leasingrate monatlich 403,71 EUR netto betragen. Als monatlichen Differenzbetrag (rechnerisch: 36,43 EUR netto) behielt die Beklagte ab der Auslieferung des Fahrzeugs als Brutto-Eigenanteil vom Monatsgehalt des Klägers 41,55 EUR (basierend auf von ihr angesetzten 35,82 EUR netto) ein. Mit der letzten Entgeltabrechnung für März 2007 wies die Beklagte einen Einbehalt vom Nettogehalt des Klägers in Höhe von 1.193,53 EUR als „PKW-Nettoabzug/EA-Leasg.” aus (auf die Abrechnung Bl. 33 d.A. wird verwiesen). Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2007 dem Kläger mitgeteilt, dass „gemäß Kleiderordnung … der Mitarbeiter den verbleibenden Restbetrag des Eigenanteils der Leasingrate bis zum Ende der Leasinglaufzeit in einer Summe auf Grund einer Eigenkü...