Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB. Dienstwagen. Leasingrate. Kündigungserschwernis. unangemessene Benachteiligung
Leitsatz (amtlich)
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers über die Gestellung von Dienstwagen enthaltene Verpflichtung des Arbeitnehmers, einen durch seine Sonderwünsche bedingten Eigenanteil an den Leasingraten für das Dienstfahrzeug auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstatten, obgleich er das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann, ist als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007 – 21 Sa 1770/07).
Normenkette
BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen 1 Ca 1864/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.11.2010 – 1 Ca 1864/10 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.786,70 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen.
Die Widerklage wird mit Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 6,5 %, die Beklagte trägt 93,5 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte allein.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer verpflichtet wird, dem Arbeitgeber einen durch seine Sonderwünsche bedingten Eigenanteil an Leasingraten für ein Dienstfahrzeug trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rückgabe des Fahrzeugs für die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrages zu erstatten.
Der Kläger war seit dem 01.04.2008 für die Beklagte als „Key Account Manager” im Außendienst tätig. Im Arbeitsvertrag ist auszugsweise vereinbart:
14. Dienstwagenregelung
Sie erhalten einen Dienstwagen nach den anliegenden Richtlinien der Gesellschaft auf Leasingbasis. Die Richtlinie und der Wagenvertrag können vom Unternehmen von Zeit zu Zeit angepasst werden. Für Sonderwünsche sind die Leasingkosten von Herrn G. zu übernehmen.
In der von Beklagtenseite vorgelegten Fassung der sog. Firmenfahrzeugrichtlinien, wegen deren vollständigen Inhalt auf die mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 18.10.2010 vorgelegte Kopie verwiesen wird, heißt es auf Seite 3 unten:
Weitere Ausstattungswünsche können bestellt werden. Liegt die Leasingrate des bestellten Fahrzeugs über dem gruppenspezifischen Richtwert des Mitarbeiters, so hat er die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen.
Auf Seite 4 schließt sich folgender Satz an:
Falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Leasingvertrages endet, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, die Mehrkosten bis zum Ablauf des Leasingvertrages zu übernehmen.
Unter den Parteien ist strittig, ob der Kläger diese Firmenfahrzeugrichtlinien in vollständiger Form erhalten hat. In der vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegten Kopie fehlt jedenfalls Seite 4. An ihrer Stelle ist das Formularblatt „Anlage 4” eingefügt.
Den sog. Firmenfahrzeugrichtlinien sind insgesamt vier Anlagen beigefügt. Anlage 1 enthält ein Musterformular „Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges". In diesem Formular heißt es unmittelbar über dem für die Unterschriftsleistung vorgesehenen Bereich:
Die durch die Sonderausstattung entstehenden Leasing-Mehrkosten werden monatlich mit meiner Gehaltszahlung verrechnet.
Unter dem Datum des 05.11.2008 unterzeichnete der Kläger einen „Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges” wegen dessen vollständiger Fassung auf die von der Beklagten mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 18.10.2010 vorgelegte Kopie verwiesen wird. Abweichend von dem den Firmenfahrzeugrichtlinien als Anlage 1 beigefügten Formular heißt es darin unmittelbar über der vom Kläger geleisteten Unterschrift:
Die Mehrkosten zwischen den Leasingraten für das von mir bestellte Fahrzeug und den Leasingraten für das Referenz-Fahrzeug werden monatlich mit meiner Gehaltszahlung verrechnet. Falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Leasingvertrages endet, so bin ich verpflichtet, die Mehrkosten bis zum Ablauf des Leasingvertrages zu übernehmen.
In dem Antrag ist vermerkt, dass der Kläger einen „Anspruch auf eine Leasingrate von EUR 527,– (36 Monate / 150.000 km)” hat. Die tatsächliche Rate für das vom Kläger bestellte Fahrzeug betrug infolge der von ihm gewünschten Sonderausstattung EUR 762,49. Die Differenz behielt die Beklagte monatlich mit den Entgeltabrechnungen ein.
Mit dem 31.05.2010 endete das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung, in der auch geregelt ist, dass der Kläger das ihm überlassene Firmenfahrzeug zum 31.05.2010 zurückzugeben hat.
Mit der am 12.07.2010 erhobenen Klage verfolgte der Kläger neben dem in der Berufungsinstanz nicht mehr strittigen Zeugnisberichtigungsanspruch einen in seiner Berechnung unstrittigen Nettoentgeltanspruch für den Monat Mai 2010 i.H.v. EUR 2.236,07 zuzüglich der in ihrer Berechnung ebenfalls unstrittig...