Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Betriebsrentenanpassung. Prognosezeitraum. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Anpassung der Betriebsrente eines Bankangestellten in Krisenzeiten. unbegründete Leistungsklage bei fehlender Eigenkapitalrendite bis zum nächsten Anpassungsstichtag

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines Bankkonzerns kann die internationale Finanzkrise nicht als einmaliges Ereignis herausgerechnet werden, wenn sie sich bis zum nächsten Stichtag auf das Betriebsergebnis noch auswirkt.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 16, 16 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.09.2011; Aktenzeichen 4 Ca 210/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 15.09.2011 - 4 Ca 210/11 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG zum Stichtag 01.07.2010.

Der Kläger war vom 01.04.1960 bis 31.03.2007 zuletzt als AT-Angestellter bei der D. Bank beschäftigt. Diese zahlte ihm ab dem 01.04.2007 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 2.157,00 EUR monatlich. Zur Absicherung der Ansprüche ihrer Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung gründete die D. Bank AG den P.-T. e. V., der auf der Grundlage von Treuhandverträgen mit der D. Bank und dem Mitarbeiter-T. der D. Bank e.V. das ihm übertragene Treuhandvermögen verwaltete. Für die Einzelheiten der Treuhandverträge wird auf die Anlagen B18, B19 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Mai 2011 (Bl. 185 bis 231 d. A.) Bezug genommen. Nachdem die D. Bank mit Wirkung vom 11. Mai 2009 mit der Beklagten verschmolzen war, übernahm diese die Verpflichtungen der D. Bank für deren Betriebsrentner. Der Treuhandvertrag wurde entsprechend angepasst.

Vor ihrer Veräußerung an die Beklagte gehörte die D. Bank zum A.-Konzern. Dieser schloss am 31. August 2008 mit der Beklagten eine Vereinbarung über den Erwerb der Anteile an der D. Bank. Da diese auch vor dem Hintergrund der Insolvenz von Lehmann Brothers für das Geschäftsjahr 2008 bis zum 30.09.2008 einen Fehlbetrag von 2.100 Mio. EUR verzeichnete und auch für das vierte Quartal Verluste erwartete, vereinbarte die Beklagte mit dem A.-Konzern eine Ermäßigung des vorgesehenen Kaufpreises. Der A.-Konzern erhielt von der Beklagten im Zuge der Gesamttransaktion für die Übertragung aller Anteile an der D. Bank AG u.a. eine Barleistung in Höhe von 3.215 Mio. EUR sowie 163,5 Mio. EUR neue Commerzbank-Aktien aus einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.

Die für die D. Bank für die Jahre 2006 bis 2008 erstellten Jahresabschlüsse (Bl. 548 ff. d. A.) weisen für das Jahr 2006 und 2007 Jahresüberschüsse aus, aus denen sich eine Eigenkapitalrentabilität in Höhe von 5,4 bzw. 13,6 % errechnet, für das Jahr 2008 aber einen Fehlbetrag von 6.180 Mio. EUR bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 5.585 Mio. EUR, woraus die Beklagte eine Eigenkapitalrentabilität von - 110,7 % p.a. errechnet. Die für die Beklagte nach dem HGB erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen (Anlage BB4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011, Bl. 620 ff. d. A.) weisen für die Jahre 2006 und 2007 ebenfalls Jahresüberschüsse aus, aus denen die Beklagte eine Eigenkapitalrentabilität in Höhe von 5 bzw. 8 % errechnet. Für die Jahre 2008 bis 2010 weisen die nach dem HGB erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen Jahresfehlbeträge aus, aus denen die Beklagte eine Eigenkapitalrendite von -8,30% (2008), -38,6% (2009) und von -5% (2010) errechnet. Für die Berechnung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Der Verlust für 2011 beträgt 3.600 Mio. EUR. Das nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellte Konzernergebnis verzeichnete für 2009 Verluste. Für die Jahre 2011 bis 2013 erwartet der Konzern nach diesen Rechnungslegungsvorschriften Gewinne.

Ende 2008 musste die Beklagte eine stille Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) in Höhe von 8.200 Mio. Euro in Anspruch nehmen. Diese stille Einlage ist im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten nach HGB mit 9 % jährlich zu verzinsen, zum Nominalwert zurückzuzahlen und wurde zu 100 % als Kernkapital angerechnet. Im Juli 2009 erhielt die Beklagte im Rahmen eines Aktienübernahmevertrages vom SoFFin weitere 8.228 Mio. EUR als stille Einlage, die ebenfalls mit 9 % zu verzinsen ist, deren Rückzahlung zum Nominalwert erfolgen soll und die zu 100 % als Kernkapital anzurechnen ist. Im Jahr 2011 zahlte die Beklagte einen Betrag von 1.035 Mil. EUR zurück.

Bei der C. erfolgte die Anpassungsprüfung für ihre Betriebsrentner jeweils zum 01.07. eines Jahres. Diesen Stichtag wählte die Beklagte auch für diejenigen ehemaligen Mitarbeiter der D. Bank, deren Betriebsrente - wie beim Kläger - erstmalig zu überprüf...

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