Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Betriebsrentenanpassung. wirtschaftliche Lage Bankkonzern. Finanzkrise. Anpassung der Betriebsrente eines Bankangestellten unter Berücksichtigung der Finanzkrise

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines Bankkonzerns kann die internationale Finanzkrise nicht als einmaliges Ereignis herausgerechnet werden, wenn sie sich bis zum nächsten Stichtag auf das Betriebsergebnis noch auswirkt.

 

Normenkette

BetrAVG § 16; KWG § 10; BetrAVG § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Neubrandenburg (Entscheidung vom 16.08.2012; Aktenzeichen 4 Ca 626/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Anpassung von Versorgungsbezügen.

Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 16.08.2012 - 4 Ca 626/11 - folgender Sachverhalt zu Grunde.

Der Kläger war vom 01.04.1968 bis zum 31.12.2001 Mitarbeiter der D. Bank AG und erbrachte seine Arbeitsleistungen zuletzt in N..

Seit dem 01.10.2004 bezieht der Kläger eine Betriebsrente, diese betrug nach der letzten Anpassung am 01.01.2008 Euro 2.607,00.

Die Verschmelzung der D. Bank auf die Beklagte wurde am 11. Mai 2009 beim Handelsregister des Amtsgerichts C-Stadt eingetragen (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2011).

Die Betriebsrente des Klägers stand zusammen mit der von über 4.000 weiteren Pensionären der Beklagten zum 01.01.2011 zur Überprüfung nach § 16 BetrAVG an. Mit Schreiben vom 03.01.2011 teilte die Beklagte dem Kläger und allen weiteren Pensionären, deren Versorgungsleistungen zur turnusmäßigen Überprüfung anstanden, mit, für den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis 01. Januar 2011 könne eine Erhöhung der Versorgungsbezüge nicht vorgenommen werden. In der Begründung hat die Beklagte auf ihre wirtschaftliche Situation verwiesen (Anlage K2 zur Klage).

Der Kläger widersprach mit seinem Schreiben vom 31.01.2011.

Am 12.07.2011 ging die Klage beim Arbeitsgericht ein.

Der Kläger vertritt die Auffassung, eine Anpassung der Rente in Höhe von 7,28 Prozent sei angemessen, in der Höhe habe die D. Bank die Renten ihrer Pensionäre zum 01.01.2009 angepasst. Ihm stehe ab 01.01.2011 eine um 189,79 Euro höhere Betriebsrente zu. Unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes 2000/2005 würde sich am 01.01.2011 eine Rentenanpassung von 98,75 Euro monatlich ergeben und betreffe den Hilfsantrag.

Die Beklagte stelle unkonkret auf die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise ab. Vielmehr sei die Prognose für die weitere Entwicklung eines Unternehmens über einen längeren, repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren zugrunde zu legen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag sei allerdings nur insoweit maßgebend, als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden könnten. Dies sei im vorliegenden Fall aufgrund der einmaligen Bankenkrise und der Fusion der Beklagten mit der D. Bank AG im Jahr 2009 nur sehr eingeschränkt gerechtfertigt. Die von der Beklagten selbst prognostizierte Eigenkapitalrendite liege deutlich über dem Wert von 6 Prozent Umlaufrendite für öffentliche Anleihen.

Außerordentliche Verluste durch die Bankenkrise 2008, die Übernahme der D. Bank im Jahr 2009 und Abschreibungen auf den Buchwert der E. AG 2010 würden vor dem Anpassungsstichtag liegen und die Prognose für die weitere Entwicklung nicht betreffen.

Nach Pressemitteilungen der Beklagten wäre das operative Ergebnis von 2008 mit minus 131 Mio. Euro auf plus 771 Mio. Euro im Jahr 2010 gestiegen.

Insgesamt wäre ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Einflüsse im Prognosezeitraum immer eine Eigenkapitalrendite erzielbar, die die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen um mindestens 2 Prozent übersteige. Es werde auf die Konzerngeschäfts- und Quartalsberichte sowie Pressemitteilungen aus den Jahren 2008 bis 2011 verwiesen, diese würden die günstigen Prognosen der Beklagten voll bestätigen.

Im Weiteren sei bei der wirtschaftlichen Lage nicht lediglich auf die Beklagte abzustellen, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Lage innerhalb des Konzerns. Auch hätte bei der Anpassungsentscheidung die wirtschaftliche Lage der D. Bank bis zu Verschmelzung dargelegt und berücksichtigt werden müssen. Weiter berufe er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe zumindest in den "Bündelungsfällen" rückwirkend allen Betriebsrentnern der ehemaligen D. Bank AG eine Betriebsrentenerhöhung zum 01.01.2009 mit einem Anpassungssatz von 7,28 Prozent angeboten. Dabei hätte die Beklagte eine Vorverlegung der Anpassung vom 01.01.2010 auf den 01.01.2009 vorgenommen.

Soweit die Beklagte vortrage, die D. Bank AG habe im Jahr 2006 Teile der Rückstellung auf einen Treuhänder, den Pension-Trust der D. Bank e. V. übertragen, sei das zutreffend. Bestritten werde, dass diese Übertragung zur zusätzli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge