Entscheidungsstichwort (Thema)
Cutter. Arbeitnehmer. freie Mitarbeiter. programmgestaltende Tätigkeit. Dienstplan
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Cutterin, die überwiegend für ein regionales Nachrichtenmagazin beschäftigt wird, ist nicht programmgestaltend tätig.
2. Der Umstand, dass der Dienstplan erst aufgestellt wird, nachdem telefonisch die Dienstbereitschaft abgefragt wurde, steht der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 29.09.2011; Aktenzeichen 58 Ca 1155/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.09.2011 – 58 Ca 1155/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, wobei es im Tenor zu II. heißt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin an mindestens 120 Arbeitstagen im Jahr in einem Arbeitsverhältnis als Cutterin zu beschäftigen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Kern darüber, ob die Klägerin als Cutterin bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmerin oder als freie Mitarbeiterin beschäftigt wird.
Die Klägerin wird zu 90 % ihrer Einsätze als Cutterin für Beiträge der Berliner Abendschau, einem regionalen Nachrichtenmagazin, beschäftigt. Seit dem 1. November 2009 wird sie nicht mehr mit 10, sondern nur noch mit 8 Tagen pro Monat regelmäßig eingesetzt. Hinsichtlich des übrigen Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 29. September 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 1. November 2009 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen hat es die Beklagte verurteilt, die Klägerin an mindestens 120 Arbeitstagen im Jahr zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Cutterin zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht hat hierbei angenommen, dass die Klägerin nicht programmgestaltend tätig sei. Sie wirke an der Erstellung der Beiträge nur technisch mit. Insofern käme es nicht darauf an, wie Cutterinnen in Kinofilmen eingesetzt werden. Mit dem Bundesarbeitsgericht sei davon auszugehen, dass Personen, die nicht programmgestaltend tätig sind, regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen seien. Es lägen auch keine Tatsachen dafür vor, ausnahmsweise ein freies Mitarbeiterverhältnis anzunehmen. Die behauptete Einzelabsprache bei Aufstellung der Dienstpläne sei nicht derart für das Vertragsverhältnis bestimmend, dass eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen sei. Faktisch werde eine ständige Dienstbereitschaft erwartet. Die Verpflichtung zur Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen an mindestens 120 Arbeitstagen ergebe sich daraus, dass dies der durchschnittlichen Beschäftigung in den letzten drei Jahren entspreche.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 14. Oktober 2011 zugestellt worden. Die Berufung ging am 14. November 2011 beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung bis zum 21. Dezember 2011 erfolgte die Berufungsbegründung an diesem Tag.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin programmgestaltend tätig sei. Dies ergebe sich schon aus dem Berufsbild des Cutters oder Filmeditors. Insofern verweist sie auf eine Darstellung des Bundesverbandes F. E. e. V. (Bl. 208 d. A.). Aus der Fülle des Materials könne sowohl ein Beitrag für eine seriöse Nachrichtensendung, aber auch ein solcher für ein Boulevardmagazin hergestellt werden. Selbst wenn die Klägerin nicht programmgestaltend tätig sei, sei sie jedenfalls freie Mitarbeiterin. Der Antrag zu 2. sei u. a. unbegründet, da die Klägerin inzwischen im Durchschnitt nur 96 Arbeitstage im Jahr eingesetzt werde.
Nachdem die Klägerin hinsichtlich des Antrages zu 2. zuletzt beantragte, die Beklagte zu verurteilen, sie an mindestens 120 Arbeitstagen im Jahr in einem Arbeitsverhältnis als Cutterin zu beschäftigten beantragt die Beklagte,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin betont weiterhin, sie habe keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Beiträge. Sie berate nur den jeweiligen Redakteur. Insofern sei es ein deutlicher Unterschied, ob eine Cutterin für die Abendschau oder einen Spielfilm tätig werde. Die Berichterstattung über regionale Nachrichten werde nicht durch den Schnitt beeinflusst. Die Klägerin behauptet nunmehr, Frau R. erstelle gemeinsam einen Dienstplan für fest angestellte und freie Mitarbeiter. Danach könnten diese angeben, ob sie hiermit einverstanden seien. Für freie Mitarbeiter habe dies zur Folge, dass eine solche Absage von dem Kontingent der jährlichen Einsätze abgezogen werde. Bei Arbeitnehmern wirke sich eine Absage dahingehend aus, dass es zu einem negativen Arbeitszeitkonto komme. Nur wenn dieses innerhalb von drei Monaten nicht ausgeglichen werde, komme es zu einem Abzug.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsge...