Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Nachtzuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG
Leitsatz (amtlich)
Der Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.
Normenkette
MiLoG § 1 Abs. 2, § 3; ArbZG § 6 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 17.09.2015; Aktenzeichen 1 Ca 343/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 17.09.2015 - 1 Ca 343/15 - wird auf die Berufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 0,63 EUR brutto seit dem 11.02.2015,
aus 0,39 EUR brutto seit dem 11.03.2015,
aus 0,66 EUR brutto seit dem 11.04.2015,
aus 0,80 EUR brutto seit dem 11.05.2015,
aus 0,90 EUR brutto seit dem 11.06.2015,
aus 1,00 EUR brutto seit dem 11.07.2015,
aus 1,15 EUR brutto seit dem 11.08.2015,
aus 0,55 EUR brutto seit dem 11.09.2015
aus 1,05 EUR brutto seit dem 11.10.2015
und aus 0,85 EUR brutto seit dem 11.11.2015
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin bei einem Streitwert von 1.166,09 EUR in der 2. Instanz.
III. Die Revision wird für die Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt um die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis einschließlich November 2015 und dabei konkret um die Anrechnung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld bzw. eines 13. Monatsentgelts auf den Mindestlohn sowie um die Berechnung von Zuschlägen auf der Basis des Mindestlohns.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.2011 als Reinigungskraft in Teilzeit zunächst aufgrund des Arbeitsvertrages vom 28.12.2010 (vgl. dazu die Kopie des Vertrages Bl. 10 ff. d. A.) und danach aufgrund des Änderungsvertrages vom 21.12.2014 (vgl. dazu den Änderungsvertrag in Kopie (Bl. 15 d. A.) zuletzt ab Januar 2015 im Umfang von 30 Stunden pro Woche für ein monatliches Entgelt von 1043,52 EUR brutto bzw. 1064,39 EUR brutto (1043,52 EUR brutto + eine zweiprozentige Gehaltserhöhung) und zu allerletzt im Umfang von 40 Stunden pro Woche ab November 2015 beschäftigt. Unter § 3 bis § 4 des Arbeitsvertrages vom 28.12.2010 ist geregelt:
"§ 3 Lohn; Gehalt
...
c) Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in nachstehender Höhe des vereinbarten Stundenlohnes gezahlt. Fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag wird nur der Feiertagszuschlag gewährt.
Sonntagszuschlag: 30 %
Feiertagszuschlag: 100 %
d) Für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtarbeit) erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen Zuschlag in nachstehender Höhe des vereinbarten Stundenlohnes.
Nachtzuschlag: 10 %
...
§ 4 Urlaubsgeld, Zuwendung
Hat das Arbeitsverhältnis seit Beginn des laufenden Kalenderjahres bestanden, erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zur Lohnzahlung Mai ein zusätzliches Urlaubsgeld des im Fälligkeitsmonat vereinbarten Entgelts § 3 des Arbeitsvertrages und mit der Gehaltszahlung im Monat November ein Weihnachtsgeld des zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Lohns/Gehalts als Sonderzuwendung in nachstehender Höhe.
Urlaubsgeld: 50 %
Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld): 50 %
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr oder hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht während des gesamten Jahres Bezüge von der Einrichtung erhalten, vermindert sich das zusätzliche Urlaubsgeld sowie die Sonderzuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem kein Arbeitsverhältnis bestanden oder für den keine Bezüge beansprucht wurden. Eventuell zuviel gezahltes Urlaubsgeld und/oder Sonderzuwendungen sind zurückzuzahlen."
Am 08.12.2014/10.12.2014 schlossen der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat und die Beklagte eine Betriebsvereinbarung unter anderem mit folgendem Inhalt:
"Betriebsvereinbarung
Inkrafttreten Mindestlohngesetz
...
Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, ausgenommen leitende Angestellte und geringfügig Beschäftigte.
Fälligkeit
Sonderzahlungen Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld
Arbeitsvertraglich vereinbarte Jahressonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind in Höhe von einem 1/12 für jeden Kalendermonat zur betriebsüblichen Fälligkeit der Monatsvergütung zur Zahlung fällig.
Ausschluss betriebsbedingter Kündigung
Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Notwendigkeit der Auflösung eines Bereichs aus nachweislich wirtschaftlichen Gründen.
..."
Mit Schreiben vom 16.12.2014 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter anderem mit, dass zum 01.01.2015 die Möglichkeit bestehe, für alle Beschäftigten eine Vergütungserhöhung um 2 % vorzunehmen. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben, dass, um die Wirtschaftlichkeit der Vergütungserhöhung zu sichern, eine Anpassung der arbeitsvertraglichen Verei...