Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Fallgruppenbewährungsaufstieg. Tarifauslegung. Tariflücke
Leitsatz (redaktionell)
Setzt ein Fallgruppenaufstieg die Bewährung in einer bestimmten genau bezeichneten Fallgruppe voraus, können Zeiten nicht berücksichtigt werden, die der Angestellte in einer anderen Fallgruppe zurückgelegt hat.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 60 Ca 1767/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.06.2007 – 60 Ca 1767/07 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bereits seit 1. April 2006 und nicht erst seit 1. April 2007 Anspruch auf Vergütung nach Vgr. III Teil 1 der Anlage 1 a zum BAT hat.
Der Kläger ist seit 1. April 1998 als technischer Angestellter im Landeskriminalamt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT Anwendung. Der Kläger erhielt seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die tarifliche Vergütung gemäß Vgr. IV a (Anlage 1 a zum BAT Teil I Vgr. IV a Fallgruppe 10). Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 teilte das beklagte Land ihm mit, dass er am 31. März 2001 die dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit absolviert habe, so dass er mit Wirkung ab 1. April 2001 in Vgr. IV a (Anlage 1 a BAT Teil 1 Vgr. IV a Fallgruppe 10 a) umgruppiert werde. Nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit werde er nach Vgr. III (Anlage 1 a zum BAT Teil 1 Vgr. III Fallgruppe 2 b) höhergruppiert. Dies erfolgte dann auch zum 1. April 2007. Zuletzt mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 hat der Kläger vergeblich geltend gemacht, bereits ab 1. April 2006 nach achtjähriger Bewährung einen Anspruch auf Vergütung nach Vgr. III Fallgruppe 2 c der Anlage 1 a zum BAT zu haben, da er bei gleich bleibender Tätigkeit durch die am 1. April 2001 vorgenommene Umgruppierung nach Erfüllung der weiteren persönlichen Voraussetzungen in Fallgruppe 10 a der Vgr. IV a nicht schlechter gestellt werden könne als wenn er weiterhin in Fallgruppe 10 der Vgr. IV a der Anlage 1 a zum BAT Teil 1 eingruppiert wäre. Der Wechsel in die „höherwertige” Fallgruppe könne im Ergebnis nicht dazu führen, dass sich sein Bewährungsaufstieg über die im BAT hierfür vorgesehene Höchstdauer von acht Jahren verschiebe.
Durch Urteil vom 6. Juni 2007 – 60 Ca 1767/07 – hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. April 2006 Vergütung nach Vgr. III Teil I der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich seit Beginn seiner Beschäftigung mit Ablauf des 31. März 2006 insgesamt acht Jahre im Sinne der Vgr. III Fallgruppe 2 c BAT in Fallgruppe 10 bewährt, und zwar drei Jahre in der Fallgruppe 10 und weitere fünf Jahre formell in Fallgruppe 10 a, die sämtliche Merkmale der Tätigkeit in Fallgruppe 10 und darüber hinaus weitere Merkmale umfasse, nach denen sich die Tätigkeit der Fallgruppe 10 a aus der Tätigkeit der Fallgruppe 10 heraushebe. Habe er sogar die höherwertige Tätigkeit nach Fallgruppe 10 a ausgeübt, die alle Merkmale auch der Fallgruppe 10 erfülle, sei diese Zeit im Wege des „Erst-Recht-Schlusses” anzurechnen. Dies entspreche dem Gerechtigkeitsgebot. Ein Umkehrschluss aus der Regelung des § 23 a Nr. 5 BAT verbiete sich, da dort auf eine andere Vergütung nicht aber auf eine andere (höherwertige) Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe abgestellt werde. Die fehlende Regelung der vorliegenden Fallkonstellation trotz gleicher Schutzbedürftigkeit lasse nur den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien den Wechsel der Fallgruppe innerhalb einer Vergütungsgruppe nicht als regelungsbedürftig weil unproblematisch zulässig angesehen haben oder aber eine unbewusste Tariflücke vorliege, welche nach dem mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien dahingehend zu schließen sei, dass eine Anrechnung bei Aufbaufallgruppen innerhalb der Vergütungsgruppe zu erfolgen habe.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 32 bis 40 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 15. Juni 2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 12. Juli 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 13. September 2007 mit an diesem Tage beim Rechtsmittelgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land verweist darauf, dass der Kläger mit Ablauf des 31. März 2006, zu welchem Zeitpunkt er unstreitig Tätigkeiten der Vgr. IV a Fallgruppe 10 a BAT ausgeübt hat, nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut der Tarifbestimmungen weder die Voraussetzungen von Vgr. III Fallgruppe 2 b noch Vgr. III Fallgruppe 2 c erfüllt habe. Für Fallgruppe 2 b fehle es an der sechsjährigen Bewährung in Vgr. IV a Fallgruppe 10 a B...