Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Gärtners in Mischbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Frage, welche Tätigkeiten in einem Mischbetrieb überwiegend ausgeführt werden, ist der jeweilige Anteil an der Gesamtarbeitszeit der Beschäftigten maßgeblich.
2. Der Zusatz in § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau "soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen" ist dahin auszulegen, dass es nicht auf die formelle Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft nach den §§ 136, 137 SGB VII und damit den entsprechenden Feststellungsbescheid der Berufsgenossenschaft ankommt, sondern auf deren materielle Zuständigkeit nach den §§ 121 ff. SGB VII.
3. Bei Mischbetrieben richtet sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften nach § 131 Abs. 1 und 2 SGB VII nach dem wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes. Dieser ist auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
4. Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, ob ein Anspruch auf tarifliche Entlohnung bei ansonsten unstreitigen Entgeltansprüchen besteht, wird durch die erstmalige Geltendmachung des Anspruch auf tarifliche Entlohnung die 1. Stufe der tariflichen Ausschlussfristen des § 14 BRTV GaLaBau grundsätzlich auch für spätere Zeiträume gewahrt (im Anschluss an BAG vom 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 - und vom 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 -).
5. Die Lohngruppen 4.1 und 4.3 der Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer des Garten-, Landschaft- und Sportplatzbaus bauen aufeinander auf. Die gesonderte Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung nach der niedrigeren Lohngruppe ist deshalb nicht erforderlich ist (vgl. BAG vom 03.08.2005 - 10 AZR 559/04 -).
Normenkette
SGB VII § 122 Abs. 2, § 131 Abs. 1-2; BRTV GaLabau § 1 Nr. 2; BRTV GaLaBau §§ 2, 14; SGB VII § 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 136 Abs. 1 S. 1, § 137
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 21.02.2013; Aktenzeichen 42 Ca 14164/12) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 - 42 Ca 14164/12 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, 5.656,74 (fünftausendsechshundertsechsundfünfzig 74/100) Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf je 250,56 Euro seit dem 16.08.2011, 16.09.2011 und 16.10.2011,
auf je 318,42 Euro jeweils seit dem 16.11.2011, 16.12.2011, 16.01.2012, 16.02.2012, 16.03.2012 und 16.04.2012, 16.05.2012, 16.06.2012, 16.07.2012, 16.08.2012, 16.09.2012, 16.10.2012 und 16.11.2012,
auf je 382,80 Euro seit dem 16.12.2012 und 16.01.2013
zu zahlen.
II. Die Kosten der I. Instanz haben der Kläger zu 34,38 % und die Beklagte zu 65,62 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 28,22 % und die Beklagte zu 71,78 % zu tragen.
III. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte für die Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2012 auf Vergütung nach dem Bundes-Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin (BLTV GaLaBau Ost) in Anspruch.
Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Gärtner in der Fachrichtung Zierpflanzenbau und ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebrats. Er war seit dem 1. November 1996 zunächst bei der A. Hausmeister-Service GmbH zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Januar 1999 (Bl. 317 d. A.) als Gartenarbeiter mit 40 Wochenstunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging auf die Firma G.B., dann auf die G.P. Services GmbH (GPS) und schließlich im Herbst 2010 auf die Beklagte über.
Seit dem 27. März 2006 ist der Kläger durchgängig auf dem Gelände des Gesundheits- und Sozialzentrums M. (GSZM),dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses M., im Bezirk T. von Berlin allein tätig. Auf dem ca. 90.000 qm großen Gelände befinden sich etwa 35.000 qm Außenanlagen. Zu den Aufgaben des Klägers gehören folgende Tätigkeiten: Vertikulieren und Mähen der Rasenflächen, Hecken- und Gehölzschnitt, ständige Säuberung der Wege und Plätze, Abbrennen mit dem Weedmaster, Säuberung der wassergebundenen Wegeflächen, Mulchen von Beeten und Gehölzflächen, Wässerung der gesamten Anlage nach Bedarf, teilweise Stechen der Rasenkanten, Laubentfernung auf allen Wegen, Gehölz- und Rasenflächen, teilweise Pflege und Gestaltung der Hydrogefäße im Haus M, kleinereUmpflanzarbeiten, Neuansaat von Rasenflächen, jährliche Säuberung des Teichs von Schmutz, Laub und Schlamm und Auffüllen mit Frischwasser sowie hin und wieder kleinere Sonderaufträge wie etwa das Anlegen eine Beetes oder das Aufstellen und Bepflanzen eines Pflanzbehälters. Ob darüber hinaus auch kleinere Baumfällarbeiten zur Beseitigung von Sturmschäden und sonstigen Gefahren zu ...