Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung einer leistungsabhängigen Tantieme in die Berechnung des Vorruhestandsgeldes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine leistungsabhängige Tantieme ist als variabler Gehaltsbestandteil im Sinne eines Vorruhestandsabkommens bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zu berücksichtigen, wenn es auf vertraglicher Grundlage gezahlt wird und in Abhängigkeit von der jeweiligen Zielerreichung unterschiedlich ausfällt.

2. Variable Entgeltbestandteile berücksichtigen individuelle Leistungen, Erfolge oder Unternehmensergebnisse bei der Bemessung der Vergütung und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von einer Zielerreichung abhängen und in Abhängigkeit davon unterschiedlich hoch sein können; variable Vergütungen umfassen sämtliche Formen der nicht fixen Vergütung und somit insbesondere Tantiemen, Boni, Prämien, Rewards, Benefits, Akkordlöhne, Vertragslöhne, Programmlöhne, Zulagen, Provisionen, Aufmerksamkeiten, Gratifikationen, Zuwendungen, Incentives, sowie Überstundenvergütungen oder Zuschläge zum Gehalt, die erst nach Abschluss der Entgeltabrechnung genau abgerechnet werden können.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 03.02.2015; Aktenzeichen 34 Ca 11945/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2016; Aktenzeichen 9 AZR 81/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.02.2015 - 34 Ca 11945/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 4.576,03 Euro, beginnend ab dem 01. August 2015 jeweils zum Monatsende bis zum 31. August 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01. August 2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01. September 2014 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01. Oktober 2014 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 626,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01. November 2014 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 626,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01. Dezember 2014 zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung hin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.012,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten auf 626,54 Euro seit dem 01. Januar 2015, auf weitere 626,54 Euro dem 01. Februar 2015, auf weitere 626,54 Euro dem 01. März 2015, auf weitere 626,54 Euro dem 01. April 2015, auf weitere 626,54 Euro dem 01. Mai 2015, auf weitere 626,54 Euro dem 01. Juni 2015, auf weitere 626,54 Euro dem 01. Juli 2015 und auf weitere 626,54 Euro dem 01. August 2015 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10.

V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Gründe

Tatbestand: :

Die Parteien streiten über die Höhe des an die Klägerin zu zahlenden Vorruhestandsgeldes, insbesondere um die Berücksichtigung einer Tantieme bei dessen Berechnung.

Die am ..... 1955 geborene Klägerin war mit arbeitsvertraglich vereinbarter Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten ab dem 01. Januar 1996 seit dem 01. Januar 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft, als Senior Underwriter Kfz in deren Bereichsdirektion Ost in Berlin auf Grundlage des undatierten Anstellungsvertrages (Anlage K 1, Bl. 10 - 13 d. A.) beschäftigt. Regelungen zu ihrer Vergütung sind darin in seinem § 5 vereinbart. Zur Vergütung gehörte auch eine leistungsabhängige Jahrestantieme, die bei Erreichen aller Ziele (Unternehmensergebnisse, individuelle Ziele und persönliche Leistung) maximal 9.839,89 Euro pro Jahr betragen sollte und deren weitere Einzelheiten durch Bezugnahme auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der Volksfürsorge AG geregelt waren. Im Übrigen wurde hinsichtlich der Vergütung arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft vereinbart.

Das zuletzt an die Klägerin gezahlte Monatsgehalt (vgl. Verdienstabrechnung für April 2014, Anlage K 2, Bl. 14 d. A.) setzte sich wie folgt zusammen:

Gehalt Tarif:

4.572,00 €

UET- nicht tariffähig:

540,62 €

Garantiebonus:

553,87 €

Tant.Abr. Vorjahr

3.162,49 €

VL AG-Anteil

40,00 €

Direktvers...

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