Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen. Differenzierung zwischen variablen Entgeltbestandteilen und Sonderzahlungen beim Vorruhestandsgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung(en) und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Tariftext Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung(en). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung(en) führt.
2. Werden in einer Vorruhestandsregelung variable Entgeltbestandteile zur Berechnungsgrundlage des Vorruhestandsgeldes gezählt, gehört dazu auch eine "leistungsabhängige Jahrestantieme". Üblicherweise und branchentypisch werden unter variablen Entgeltbestandteilen individuelle Leistungen, Erfolge und Unternehmensergebnisse zur Bemessung der zusätzlichen Vergütung verstanden. Im Gegensatz dazu bleiben Sonderzahlungen als einmalige Leistungen bei der Bemessung des Vorruhestandsgeldes außer Betracht.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 13.08.2015; Aktenzeichen 23 Ca 251/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2015 - 23 Ca 251/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01. Juli 2016 ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 6.067,45 € brutto jeweils zum Monatsende bis zum 29. Februar 2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2014 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2014 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.826,51 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2014 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.826,51 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2014 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.392,44 € brutto abzüglich erhaltener 5.035,13 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2015 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2015 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2015 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2015 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.020,07 € brutto abzüglich erhaltener 7.677,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2015 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2015 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2015 zu zahlen.
14. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers ergeht folgende weitere Verurteilung:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi...