Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit wissenschaftlicher Ausbildung für Entgeltgruppe 13 TV-L. Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L für Leiterin einer städtischen Kunstsammlung. Wissenschaftlicher Zuschnitt einer zu erbringenden Arbeitsleistung
Leitsatz (redaktionell)
Die Leiterin der Galerie Parterre und der städtischen Kunstsammlung hat einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-L. Denn diese Tätigkeit hat einen wissenschaftlichen Zuschnitt in rechtlich erheblichem Maße. Eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium ist dabei gegeben.
Normenkette
BGB §§ 286, 288; TV-L § 12 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 08.12.2021; Aktenzeichen 56 Ca 16821/20) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Dezember 2021 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 56 Ca 16821/20 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Juli 2017 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils maßgeblichen Fassung zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag der jeweiligen Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin.
Die 1957 geborene Klägerin studierte Kunsterziehung und Germanistik sowie Pädagogik für Lehramt am Institut für Ästhetik und Kunstwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. In den Fächern Kunsterziehung und Germanistik verfügt sie über ein Staatsexamen, in dem Fach Pädagogik über ein Diplom. Die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport bescheinigte am 8. Oktober 1991, dass der von der Klägerin mit Zeugnis vom 21.12.1982 erworbene Hochschulabschluss, Diplomlehrer formal einer Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern gleichwertig ist.
Die Klägerin ist seit dem 1. März 1993 beim beklagten Land beim Bezirksamt A aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11. Februar 1993, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anl. K 1, Bl. 11 f. d. A.), als vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte beschäftigt. Der Klägerin wurde die Leitung der Galerie Parterre und Kunstsammlung des Bezirksamtes A übertragen und sie wurde zunächst in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Nach Inkrafttreten der Entgeltordnung und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TV-L übergeleitet.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 beantragte die Klägerin die Vergütung nach der Entgeltgruppe E 13, Stufe 5 unter Berufung darauf, dass sie mit der Leitung der Galerie Parterre Berlin und der Leitung der Kunstsammlung A seit vielen Jahren Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 13 ausführe. Gleichzeitig bat die Klägerin um Erstellung einer Bewertung des Aufgabenkreises (im Folgenden: BAK) und erklärte sich zur Mitwirkung bereit.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 erinnerten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das beklagte Land an die Bescheidung des Antrages der Klägerin vom 18. Dezember 2020. Daraufhin teilte das beklagte Land den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sich die Erstellung der BAK als schwierig gestaltet habe, sie nunmehr erstellt und der Stellenwirtschaft zur Bewertung übergeben worden sei.
Seit dem 19. November 2020 liegt die BAK "Leitung der Galerie A / Kunst am Bau im öffentlichen Raum" bzw. "Galerie Parterre / Kunstsammlung" vor mit einer Bewertung nach Entgeltgruppe 11, ohne Fallgruppe Teil I Anlage A zum TV-L. Auf den Inhalt der BAK (Anl. B 1, Bl. 103 ff. d. A.) sowie des Schreibens über das Ergebnis der Bewertung vom 22. Dezember 2020 (Anl. B 2, Bl. 113 d. A.) wird verwiesen. Die Klägerin wurde mit Schreiben des beklagten Landes vom 17. Februar 2021 über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet und ihr mitgeteilt, dass sie eine Nachzahlung ihrer Bezüge rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 erhalte. Die Nachzahlung der Bezüge nach EG 11 ist unstrittig erfolgt.
Mit ihrer am 23. Dezember 2020 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 11. Januar 2021 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin hat gemeint, sowohl die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 12, als auch in die EG 13 seien erfüllt. Ihre Tätigkeit sei durch ein überaus hohes Maß an Verantwortung geprägt und hebe sich aus der EG 11 heraus. Dem stünde nicht entgegen, dass sie der Fachbereichsleitung sowie der Amtsleitung unterstellt sei. Die der Fachbereichs- sowie Amtsleitung nach dem Aufgabenprofil zugewiesene "Letztentscheidungskompetenz" über die Ausrichtung des Kulturbereichs und über die Finanzen bestünde lediglich formal. Das gelebte Arbeitsverhältnis sehe anders aus. S...