Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandskräftigkeit bei nicht bestandener Prüfung keine Voraussetzung für auflösende Bedingung. Keine Benachteiligung im AGB-rechtlichen Sinne bei bestehendem Sachgrund
Leitsatz (amtlich)
1. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung kann ein Sachgrund für eine auflösende Bedingung im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 TzBfG sein.
2. Dies setzt voraus, dass die Ausbildung, an deren Ende die Prüfung steht, den oder die Arbeitnehmer*in für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit erst in vollem Umfang befähigt. Ferner ist - ebenso wie beim Befristungsgrund der Aus- und Weiterbildung - Voraussetzung, dass durch die Ausbildung zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können, ein bestimmtes Ausbildungsziel systematisch verfolgt wird und die dem oder der Arbeitnehmer*in vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten auch außerhalb der Organisation des oder der Arbeitgeber*in beruflich verwertbar sind.
3. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst für das Lehramt mit abschließender Staatsprüfung für Quereinsteiger*innen im Land Berlin erfüllt diese Voraussetzungen.
Normenkette
BGB § 307; TzBfG § 14 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 2, §§ 21, 17 S. 1; BGB § 305
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.06.2019; Aktenzeichen 60 Ca 14848/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2019 - 60 Ca 14848/18 - wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 30. Januar 2017 im Rahmen eines Arbeitsvertrages für sogenannte Quereinsteiger*innen als Lehrkraft mit 20 von 26 Unterrichtsstunden (76,92 % einer Vollzeitlehrkraft) gegen eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beschäftigt. Sie war an der F.-Schule in Berlin-Treptow, einer integrierten Sekundarschule, tätig und verdiente zuletzt 2.824,63 Euro brutto monatlich.
Im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2017 (Blatt 2 ff. (fortfolgende) der Akte) vereinbarten die Parteien unter anderem auszugsweise Folgendes:
"§ 6
Besondere Vereinbarungen
(1) Die Lehrkraft verpflichtet sich, ab 30.01.2017 parallel zu dem durch diesen Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 12 Abs. 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes (siehe Anlage) abzuleisten. ...
(2) Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet. Einzelheiten des Ausbildungsverhältnisses werden in einem gesonderten Ausbildungsvertrag geregelt, der Voraussetzung für den Abschluss dieses Arbeitsvertrages ist.
(3) Die Lehrkraft wird für die Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes im Umfang von 7 Anrechnungsstunden von ihrer Unterrichtungsverpflichtung freigestellt. ...
...
(5) Der Vorbereitungsdienst dauert nach Maßgabe der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der jeweils gültigen Fassung 18 Monate, soweit nicht auf Antrag eine Verkürzung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie als Ausbildungsbehörde erfolgt, und endet mit der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung (Datum des Zeugnisses).
(6) Besteht die Lehrkraft die Staatsprüfung endgültig nicht, so endet dieser Arbeitsvertrag (auflösende Bedingung). Der Arbeitsvertrag wird in diesem Fall mit einer Auslauffrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung beendet.
..."
In dem ebenfalls unter dem 25. Januar 2017 geschlossenen Ausbildungsvertrag (Blatt 7 f. (folgende) der Akte) ist auszugsweise Folgendes geregelt:
"§ 1
(1) Das Land Berlin bildet die tarifbeschäftigte Lehrkraft Frau F. parallel zum Arbeitsvertrag vom 25.01.2017 ab dem 30.01.2017 im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aus für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien bis zum Bestehen der Staatsprüfung oder dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung.
(2) Mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung oder der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde (Datum des Zeugnisses), endet das Ausbildungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Die Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung und der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
...
...
§ 7
Die Wirksamkeit dieses Ausbildungsvertrages endet, sobald der in § 1 genannte Arbeitsvertrag endet (auflösend...