Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung zur berufsbegleitenden Ausbildung. Zum Zustimmungserfordernis des Personalrats. Vertrauen auf ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats
Leitsatz (amtlich)
1) Für die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer Lehrkraft zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigern und zur Erlangung der Staatsprüfung nach der OBAG NRW besteht ein sachlicher Grund i. S. v. § 14 I TzBfG in der Aus- und Weiterbildung.
2) Voraussetzung für das Vorliegen dieses Befristungsgrundes ist gem. § 13 III LAbG NRW, dass die vorzusehende unbefristete Weiterbeschäftigung der Lehrkraft alleine vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt.
3) Der Dienstherr bedarf gem. § 66 I PersVG NRW bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bereits für die verbindliche Abgabe seiner darauf gerichteten Willenserklärung der Zustimmung des Personalrats.
4) Zur Frage unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats vertrauen darf.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1; PersVG NW § 66 Abs. 1; LAbG NW § 13 Abs. 3; OBAS § 7; LAbG NRW § 13 Abs. 2; PersVG NW § 66 Abs. 2; LPVG NW § 72; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.05.2013; Aktenzeichen 15 Ca 6768/12) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 - 15 Ca 6768/12 - abgeändert.
2.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 07.11.2011 nicht zum 17.10.2012 beendet worden ist.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die 1981 geborene, ledige Klägerin erwarb im Jahr 2007 an der Kunsthochschule für audiovisuelle Medien in Köln ein Diplom. Seit dem 21.09.2009 ist sie bei dem beklagten Land als Lehrkraft (sog. Seiteneinsteigerin) auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig. Sie wurde zunächst für die Zeit vom 21.09.2009 bis zum 29.01.2010 und sodann vom 30.01. bis 14.07.2010 als Kunstlehrerin am Gymnasium L. Straße in E. beschäftigt (Arbeitsverträge vom 17.09.2009, 26.01./01.02.2010, Bl. 5-8 d.A.). Auf der Grundlage eines Vertrages vom 30.07./13.08.2010 setzte das beklagte Land die Klägerin sodann für die Zeit vom 23.08.2010 bis 31.08.2012 am X.-Gymnasium in F. als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft ein. Gem. § 1 Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages war die Befristung sachlich gerechtfertigt "zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der Weiterbildungsmaßnahme, die mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem Fach Kunst enden soll". In § 1 Nr. 3 des Vertrages heißt es:
"Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und Bestehen der Staatsprüfung wird der Lehrkraft ab dem 01.09.2012 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl angeboten."
Bei der Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigern. Sie soll im Falle der Klägerin mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium für das Fach Kunst enden. Rechtsgrundlage ist die "Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS)" (vgl. Bl. 61 ff. d.A.). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der OBAS ist § 13 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz NW (im folgenden LAbG). Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LAbG ist Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung unter anderem die Einstellung in den Schuldienst des Landes. § 13 Abs. 2 S. 4 bestimmt:
"Als Einstellung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch ein befristetes Beschäftigtenverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt.
In § 7 OBAS heißt es:
(1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24 Monate.
(2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist dieses entsprechend zu verlängern.
..."
In der Zeit vom 18.11.2010 bis zum 14.07.2011 konnte die Klägerin aufgrund von Erkrankungen wiederholt über einen längeren Zeitraum nicht an der Ausbildung teilnehmen. Mit Schreiben vom 28.07.2011 beantragte sie, die Ausbildung aufgrund von krankheitsbedingten Ausfallzeiten um acht Wochen zu verlängern (Bl. 124 d.A.). Während der Herbstferien vom 24.10.2011 bis zum 05.11.2011 beteiligte das beklagte Land hierzu die zuständige Personalvertretung mit folgendem Anschreiben vom 24.10.2011:
"Beteiligung der Personalvertretung gemäß § 72 LPVG
Lehrkraft Q. C.
Frau C. wurde zum 23.08.2010 bis 22.08.2012 zum Zwecke der OBAS befristet eingestellt.
Mit Schreiben vom 28.07.2011 hat Frau C. beantragt, den Vorbereitungsdienst um acht Wochen zu verlängern.
Im Zeitraum vom 18.11.2010 bis 14.07.2011 konnte Frau C. aufgrund von Erkrankungen wiederholt über einen längeren Zeitraum nicht an der Ausbildung teilnehmen.
Gemäß § 7 Abs. 2 OBAS wurde der Vorbereitungsdienst ...