Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafe. absolute Obergrenze. ein Monatsgehalt
Leitsatz (amtlich)
Vertragsstrafe
absolute Obergrenze
ein Monatsgehalt
Normenkette
BGB § 307
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen 81 Ca 18390/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.02.2007 – 81 Ca 15951/06 (WK 81 Ca 18390/06) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen den Beklagten noch Anspruch auf Zahlung restlichen Gehaltes für Juli 2006 hat oder der Beklagte insoweit wirksam mit einem Gegenanspruch, den er im Übrigen mit der Widerklage verfolgt, aufgerechnet hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Beklagte von der Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern fordern kann.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 bei dem Beklagten, der eine Privatschule betreibt, aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30. Juni 2003 (Bl. 12 – 14 d. A.) zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.958,86 EUR als Lehrkraft beschäftigt.
In dem von dem Beklagten vorformulierten und in einer Vielzahl von Fällen verwendeten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2003 lautet es unter § 4:
„Dieser Arbeitsvertrag ist unbefristet und kann mit einer Schutzfrist von zwei Monaten zum 31. Juli gekündigt werden.
Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass die ordentliche Kündigung wegen der besonderen pädagogischen Bedeutung eines kontinuierlichen Unterrichts nur zum 31. Juli möglich ist. Wird der Kündigungstermin nicht eingehalten und kommt die Lehrkraft ihrer Verpflichtung zur Dienstleistung bis zum Ablauf des Dienstvertrages nicht nach, wird die Zahlung einer Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern mit sofortiger Wirkung fällig. Dieser Betrag wird dem Förderverein der Sch.-Schule zugunsten der Schüler zur Verfügung gestellt.”
Im Frühjahr 2006 teilte die Klägerin dem Beklagten bzw. der Schulleitung mit, dass sie beabsichtige, nach H. an eine öffentliche Schule zu wechseln, da ihr Verlobter dort einen Arbeitsplatz habe, sie bald heiraten und sie deshalb nach H. ziehen wolle. Bis zum 31. Mai 2006 sprach die Klägerin jedoch keine Kündigung aus und teilte sogar noch gegenüber der Schulleitung in der ersten Juniwoche mit, weiterbeschäftigt werden zu wollen, da das Schulamt H. ihr bislang keine Stelle zugewiesen habe.
Erst Ende Juni 2006 erhielt die Klägerin eine Zusage vom Schulamt H.. Sie erreichte zu diesem Zeitpunkt wegen der, wegen des Beginnes der Fußball-Weltmeisterschaft vorgezogenen, Ferien in der Schule niemanden und kündigte ihr Arbeitsverhältnis daraufhin mit Schreiben vom 05. Juli 2006, zugestellt per Einschreiben, zum 31. Juli 2006.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie infolge der Nichteinhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist die im Arbeitsvertrag vorgesehene Vertragsstrafe an den Förderverein der Schule zu zahlen habe und er bereits das ihr für Juli zustehende Nettogehalt an den Förderverein überweisen werde. Tatsächlich zahlte der Beklagte das abgerechnete Juligehalt in Höhe von 1.695,59 EUR netto nicht an die Klägerin aus.
Mit ihrer bei Gericht am 28. August 2006 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Zahlung dieser Vergütung.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 4 des Arbeitsvertrages sei sowohl wegen der langen Bindung, der verlängerten Kündigungsfristen als auch wegen der Höhe der vorgesehenen Vertragsstrafe wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.695,59 EUR netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Klage in Höhe von 985,15 EUR anerkannt und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
widerklagend hat er beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an den Förderverein der Sch.-Schule e.V. 8.166,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 06.10.2006 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 4 des Arbeitsvertrages sei wirksam.
Diese Regelung sei, soweit die Kündigungsmöglichkeit während des laufenden Schuljahres ausgeschlossen sei, im Interesse eines kontinuierlichen Unterrichtes notwendig. Die vorgesehene Schutz(Kündigungs-)frist von zwei Monaten, sei notwendig, um die Beschaffung einer geeigneten Ersatzkraft, wozu die Durchführung des Auswahlprozesses und insbesondere eines Probeunterrichtes noch vor Ende des Schuljahres notwendig sei, zu ermöglichen.
Auch die Höhe der vorgesehenen Vertragsstrafe sei nicht zu beanstanden, da diese an der weiteren Laufzeit des Vertrages bis zum einen 31. Juli 2007 zu messen sei.
Wegen des Weiteren diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf...