Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch Fortsetzung der Tätigkeit nach Ablauf der Befristung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht.
2. Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" i.S. von § 15 Abs. 5 TzBfG verlangt von dem Arbeitgeber keinen sofortigen Widerspruch nach der Kenntniserlangung von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, sondern billigt ihm für die Reaktion auf die bekannt gewordene Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende kurze Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu, deren Länge von einer ggfls. notwendigen Sachverhaltsaufklärung oder der Einholung von Rechtsrat abhängig ist (BAG - 7 AZR 501/06 - 11.07.2007).
Normenkette
TzBfG §§ 15, 15 Abs. 1, 5, § 14 Abs. 2 S. 1, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.07.2015; Aktenzeichen 4 Ca 233/15) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 - 4 Ca 233/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Fristablaufs.
Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.01./10.01.2013 nebst Änderungsvereinbarungen vom 25./29.09.2013, vom 10.12./13.12.2013 und vom 14./24.03.2014 bei der Beklagten als Kurierfahrer beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag vom 08.01./10.01.2013 war zunächst für die Zeit vom 14.01.2013 bis zum 13.01.2014 befristet. Mit Änderungsvereinbarung vom 25./29.09.2013 verlängerten die Parteien die Befristung bis zum 13.01.2015.
Mit Schreiben vom 14.10.2014 informierte die Beklagte den Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis am 13.01.2015 enden werde und ihm eine Folgetätigkeit nicht angeboten werden könne. Tatsächlich war der Kläger noch für den 14.01.2015 im Dienstplan eingeteilt und übte seine Tätigkeit an diesem Tag aus. Am 15.01.2015 erschien der Kläger erneut zur Arbeit, wurde aber von der Beklagten nicht eingesetzt und mit einem ihm am selben Tag ausgehändigten Schreiben darüber informiert, dass der Einsatz am 14.01.2015 ohne Kenntnis der Personalabteilung erfolgt sei und sie ausdrücklich einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses widerspreche.
Mit der beim Arbeitsgericht am 07.01.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 13.01.2014 und verlangt seine Weiterbeschäftigung über den 13.01.2015 hinaus, u.a. mit der Begründung, er sei noch nach Fristablauf von der Beklagten beschäftigt worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.07.2015, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 TzBfG auch ohne sachlichen Grund rechtswirksam. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses überschreite nicht den zulässigen Zwei-Jahreszeitraum. Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Vertrages sei befristungsrechtlich ohne Bedeutung. Die Unwirksamkeit folge auch nicht aus § 15 Abs. 5 TzBfG. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die für Personalentscheidungen zuständige Zentralabteilung Personal und Recht in Leipzig vor dem 15.01.2015 von der Tatsache Kenntnis erlangt habe, dass der Kläger am Vortag trotz des Ablaufs der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung noch im Dienstplan eingetragen gewesen sei und tatsächlich gearbeitet habe. Da die Beklagte aber darüber hinaus am 15.01.2015 der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses widersprochen habe, läge selbst dann, wenn von einer Kenntniserlangung der Beklagten von der Weiterbeschäftigung des Klägers bereits am 14.01.2015 auszugehen wäre, ein unverzüglicher Widerspruch im Sinne von § 15 Abs. 5 TzBfG vor.
Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Empfangsbekenntnis für den 10.08.2015 bestätigte, richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 10.09.2015 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem am Montag, den 12.10.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger behauptet zur Begründung der Berufung, die in Leipzig ansässige Zentralabteilung Personal und Recht habe weit vor dem 14.01.2014 von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass der Kläger in den Dienstplan eingetragen gewesen sei, da die Dienstpläne dem Betriebsrat von der in Leipzig ansässigen Abteilung Personal und Recht zugeleitet würden. Sie habe es dann pflichtwidrig unterlassen, den Kläger aus dem Dienstplan herauszunehmen. Insofern könne nicht auf eine Widerrufsfrist von bis zu einer W...