Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines ein sanierungsbedürftiges Schloss in einen Beherbergungsbetrieb sanierenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft
Leitsatz (redaktionell)
Wer ein sanierungsbedürftiges Schloss erwirbt und dieses mit eigenen Arbeitnehmern für Maurer-, Verputz-, Isolier-, Zimmermanns- und Bauhelfertätigkeiten saniert, nimmt zumindest in diesem Umfang am Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft teil.
Normenkette
SoKaSiG § 7; VTV-Bau §§ 18, 21; SokaSiG § 7 Abs. 6-7; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 19.05.2016; Aktenzeichen 65 Ca 61397/15) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Mai 2016 - 65 Ca 61397/15 verbunden mit 65 Ca 61162/15 (Widerklage: 61262/15), 65 Ca 61163/15 ('Widerklage: 61261/15) - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für die Zeit von Dezember 2011 bis Dezember 2012 Beiträge nach den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in Verbindung mit dem Sozialkassenverfahren Sicherungsgesetz (im Folgenden: SokaSiG) an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die am .... 1954 geborene Beklagte erwarb im Jahr 2006 die Immobilie Schloss S. und den Gutshof Schloss S., bestehend aus mehreren Gebäuden, die in sanierungsbedürftigem Zustand waren. Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Ensemble. Die Beklagte erarbeitete ein Nutzungskonzept, das einen Beherbergungsbetrieb und einen Reiterbetrieb vorsah und meldete am 25. Mai 2007 ein Gewerbe für die Durchführung von Veranstaltungen einschließlich gastronomischer Versorgung, Beherbergung und den Betrieb einer Reitanlage an. Die Beklagte beantragte erfolgreich Fördermittel beim Land Brandenburg.
2009/2010 begann die Beklagte mit Sanierungsarbeiten am Schloss und den Gebäuden des Gutshofes. Zu diesem Zwecke beauftragte die Beklagte Unternehmen und beschäftigte zudem ab Juli 2011 Arbeitnehmer mit Maurer-, Verputz-, Isolier-, Zimmermanns- und Bauhelfertätigkeiten.
Mit einem der Beklagten am 8. Mai 2012 zugestellten Mahnbescheid hatte der Kläger Beiträge zur Sozialkasse des Baugewerbes für den Zeitraum Juli bis November 2011 auf der Grundlage der Beschäftigung von fünf gewerblichen Arbeitnehmern verlangt. Durch ein Urteil vom 12. Februar 2013 hatte das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen (65 Ca 161171/12). Durch ein Urteil vom 16. September 2014 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Zeit von Juli bis November 2011 verurteilt mit der Begründung, der Betrieb der Beklagten unterfalle den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, weil die Beklagte mit den Arbeitnehmern bauliche Leistungen gewerblich erbracht habe und sich die Betriebstätigkeit nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpft habe (1 Sa 1441/14, Ablichtung Bl. 90 - 98 d.A., Anlage K1).
Mit einer am 15. November 2012 beim Arbeitsgericht Berlin - zunächst im Mahnverfahren - eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten Mindestbeiträge für die Monate Dezember 2011 bis Juni 2012 bei Beschäftigung von jeweils mindestens fünf gewerblichen Arbeitnehmern im Monat verlangt (65 Ca 60183/13 = 65 Ca 61397/15).
Mit einer am 20. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten - zunächst im Mahnverfahren - am 22. Januar 2013 zugestellten Klage hat der Kläger Mindestbeiträge für die Monat Juli bis August 2012 bei Beschäftigung von jeweils mindestens fünf gewerblichen Arbeitnehmern im Monat verlangt (65 Ca 60497/13 = 65 Ca 61162/15). Der Kläger hat gegen die Beklagte am 11. Januar 2013 einen Vollstreckungsbescheid über 3.850,00 Euro erwirkt (7 Ba 47871/12). Gegen diesen ihr am 10. April 2013 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte mit einem am 24. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit einer am 10. Mai 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten - zunächst im Mahnverfahren - am 14. Juni 2013 zugestellten Klage hat der Kläger Mindestbeiträge für die Monate September 2012 bis Dezember 2012 bei Beschäftigung von mindestens fünf gewerblichen Arbeitnehmern im Monat verlangt (65 Ca 60865/13 = 65 Ca 61163/15). Der Kläger hat gegen die Beklagte am 1. August 2013 einen Vollstreckungsbescheid über 7.700,00 Euro erwirkt (7 Ba 40693/13). Gegen diesen ihr am 16. August 2013 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte mit einem am 19. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Mit einer am 19. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, dem Kläger am 27. Oktober 2015 zugestellten Widerklage hat die Beklagte die Zahlung von ...