Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Bezugnahmeklausel. Betriebsübergang. Gleichstellungsabrede

 

Leitsatz (amtlich)

Hinweis: Parallelentscheidung zu LAG Berlin vom 31.03.2006 – 6 Sa 2262/05 (Revision: 4 AZR 554/06); abweichend von LAG Düsseldorf vom 20.07.2006 – 15 (4) Sa 62/06 (Revision: 4 AZR 767/06).

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen 36 Ca 11763/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 4 AZR 398/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.10.2006 – 36 Ca 11763/06 – teilweise abgeändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.582,31 EUR (viertausendfünfhundertzweiundachtzig 31/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 aus 3.353,12 EUR, seit dem 01.07.2006 aus 298,95 EUR ab dem 01.08.2006 aus 631,29 EUR sowie ab dem 01.09.2006 aus weiteren 298,95 EUR zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch in der Zeit ab dem 01.09.2006 ein monatliches Entgelt nach der Lohngruppe 3 a der Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G II, Stand 30.06.2005 in Höhe von 1.970,36 EUR (eintausendneunhundertsiebzig 36/100) brutto sowie ein jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 EUR brutto sowie eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.559,42 EUR (eintausendfünfhundertneunundfünfzig 42/100) brutto zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

VI. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche für die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. August 2006 in Höhe von 4.881,26 EUR brutto nebst Zinsen und über die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch in der Zeit ab dem 1. September 2006 ein monatliches Entgelt nach der Lohngruppe 3 a der Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G II mit Stand vom 30. Juni 2005 zu zahlen. Dieses Verfahren ist das letzte von insgesamt fünf Parallelverfahren, die inzwischen vom Landesarbeitsgericht Berlin/Berlin-Brandenburg entschieden wurden (Urteil vom 31.03.2006 – 6 Sa 2262/05 – jetzt: 4 AZR 554/06; vom 16.05.2006 – 7 Sa 2263/05 – jetzt: 4 AZR 765/06; vom 11.05.2006 – 18 Sa 2120/05 – jetzt: 4 AZR 766/06; vom 30.01.2007 – 12 Sa 2044/06 –).

Der Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 26. September 1994 (Kopie Bl. 6 ff. d.A.) seit dem 1. Oktober 1994 bei dem J.n Krankenhaus Berlin als Transportarbeiter mit einer Vergütung nach der Lohngruppe 3, Fallgruppe 49 der Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G eingestellt worden. Darüber hinaus war in § 5 des Arbeitsvertrages Folgendes bestimmt worden:

㤠5

Anwendung von Tarifverträgen

Für das Arbeitsverhältnis sind bei Angestellten die nachfolgend unter Ziffer 1. und Arbeiter die unter Ziffer 2. näher bezeichneten Tarifvorschriften in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

2.

Der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie die für Berlin geltenden Bezirkstarifverträge, einschließlich der Lohntarife, insbesondere auch des Versorgungstarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung.”

Später erhielt der Kläger im Rahmen des Bewährungsaufstiegs eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 a. Das J. Krankenhaus Berlin, eine Stiftung bürgerlichen Rechts, war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin. Der Kläger gehörte keiner Gewerkschaft an.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 (Kopie Bl. 9 f d.A.) informierte das J. Krankenhaus und ein Geschäftsführer der Beklagten unter anderem auch den Kläger darüber, dass bezüglich der Hausdienstleistungen einschließlich der Krankentransporte ein Betriebsübergang zu der Beklagten stattfinde. Dort heißt es:

„Demgemäß geht auch das zwischen Ihnen und dem J. Krankenhaus bestehende Arbeitsverhältnis zum 1. Juli 2005 gemäß § 613 a BGB auf die (Beklagte) über, wenn Sie dem Übergang nicht widersprechen. …Durch den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB tritt die (Beklagte) in das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein, wobei insbesondere auch die von Ihnen bei dem J. Krankenhaus Berlin zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten erhalten bleiben.

Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der (Beklagten) ist nicht erforderlich, da das Arbeitsverhältnis – wenn Sie dem Übergang nicht widersprechen – soweit es derzeit besteht, kraft Gesetzes nach § 613 a BGB mit der (Beklagten) weiter besteht.”

Einen angebotenen Überleitungsvertrag schloss der Kläger nicht ab. Die Beklagte unterfällt den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gebäudereinigerhandwerks. Von den 33 betroffenen Arbeitnehmern haben insgesamt 17 Mitarbeiter dem Betriebsübergang widersprochen. Neun haben sich für den Übertritt in die Transfergesellschaft entschieden. 16 wechselten zu der Beklagten, wobei acht Arbeit...

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