Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückkehrrecht nach Schließung einer Betriebskrankenkasse. Auslegung einer Zusage. Anrechnung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten. Auslegung einer Erklärung des Landes Berlin anlässlich der Übernahme eines Arbeitnehmers in ein Beschäftigungsverhältnis mit einer neu gegründeten Betriebskrankenkasse. Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Erklärung des Landes Berlin, wonach einem Arbeitnehmer, der in ein Beschäftigungsverhältnis mit der neu gegründeten Betriebskrankenkasse des Landes Berlin wechselt, für den Fall der Schließung oder Auflösung der Betriebskrankenkasse ein unbefristetes Rückkehrrecht einräumt, ist dahin auszulegen, dass dieses Rückkehrrecht auch dann Wirkung entfaltet, wenn die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin zwischenzeitlich mit einer anderen Betriebskrankenkasse fusioniert hat und diese fusionierte Betriebskrankenkasse durch Bescheid des Bundesversicherungsamts aufgelöst worden ist.

2. Aufgrund einer Zusage des Landes Berlin sind bei der Betriebskrankenkasse Berlin, nicht jedoch bei der später neu gegründeten fusionierten Betriebskrankenkasse verbrachte Dienstzeiten anzurechnen.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 133, 157; SGB V §§ 152-153, 150 Abs. 2, § 144 Abs. 4 S. 1; BGB § 328 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 15.11.2011; Aktenzeichen 16 Ca 9614/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.10.2013; Aktenzeichen 9 AZR 573/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.11.2011 - 16 Ca 9614/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 01.07.2011 mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag abzuschließen, mit einer Tätigkeit als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 14.10.2010 unter Berücksichtigung der bei dem beklagten Land vom 05.04.1993 bis 31.12.1998 und bei der BKK-Berlin vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 verbrachten Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT und Dienstzeit nach § 20 BAT.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben das beklagte Land 7/8 und die Klägerin 1/8 zu tragen.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

Die am .... 1956 geborene Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 16. April 1993 seit dem 5. April 1993 bei dem beklagten Land als Angestellte im Bereich der Betriebskrankenkasse des beklagten Landes und einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT beschäftigt. Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung auf Bl. 4 - 5 d. A. Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift).

Am 8. August 1995 gab die Senatsverwaltung für I. für das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der BKK B. die Erklärung ab, dass das Land die weitere Übernahme der Personalkosten ablehne, was durch eine Neufassung des § 147 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 1996 möglich geworden war.

Am 9. Oktober 1996 schlossen die BKK B. einerseits und die Gewerkschaften DAG und ÖTV andererseits einen Tarifvertrag zur Übernahme von Tarifverträgen für die Angestellten und Auszubildenden der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin ab (Ablichtung Bl. 38 - 40 d. A., Anlage B3).

Mit Schreiben vom 20. April 1998 (Ablichtung Bl. 62 d. A., Anlage zum Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 15.11.2011) teilte das beklagte Land, vertreten durch die Senatsverwaltung für I., der Klägerin folgendes mit:

"... die BKK B. hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwechsels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausgehändigt.

Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt.

Ich wünsche Ihnen für Ihre berufliche Zukunft alles Gute und verbleibe ...".

Das Schreiben enthält unter einem Beglaubigungsvermerk eine Unterschrift.

Am 7. Mai 1998 schlossen die Betriebskrankenkasse des beklagten Landes (BKK B.) und die Klägerin einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1999 als Angestellte auf unbestimmte Zeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe 5 der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT/BKK B.) eingestellt werden sollte. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 6 - 7 d. A. Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift).

Am 12. August 1998 schlossen das beklagte Land einerseits und die Gewe...

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