Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Arbeitsleistung bei Flugpersonal. Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel für Schulungskosten als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen mit nur einmaliger Anwendung. Unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners. Unangemessen lange Bindungsdauer an eine Rückzahlungsklausel
Leitsatz (redaktionell)
1. Hinsichtlich des Ortes, an dem Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist von einer indiziengestützten Methode auszugehen, mit der in Zweifelsfällen der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, zu bestimmen ist. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, in welchem Mitgliedsstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurückkehrt, an dem er Anweisung dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Außerdem ist der Ort zu berücksichtigen, an dem die Flugzeuge stationiert sind, in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird.
2. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Dies gilt auch für Rückzahlungsklauseln für Schulungskosten im Arbeitsvertrag.
3. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterliegen Verbraucherverträge auch dann der AGB-Kontrolle, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
4. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.
5. Steht einer Ausbildungsdauer von etwa vier Monaten eine Bindungsdauer von fünf Jahren gegenüber, ist diese 5-jährige Bindungsdauer unverhältnismäßig lang.
Normenkette
EGV 593/2008 Art. 1, 3, 8; BGB § 305 Abs. 1 S. 3, § 306 Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Entscheidung vom 01.09.2021; Aktenzeichen 4 Ca 583/18) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 01. September 2021 - 4 Ca 583/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt und über die Frage, ob die Beklagte mit einem geltend gemachten Anspruch auf die Erstattung von Schulungskosten aufrechnen kann.
Der Kläger war aufgrund eines in englischer Sprache verfassten Arbeitsvertrages vom 16./28. April 2016 in der Zeit vom 10. Oktober 2016 bis zum 5. Juni 2018 bei der Beklagten als Flugkapitän einer Boeing ... beschäftigt. Während dieser Zeit war der Kläger durchgängig am Flughafen "S." im Bundesland B. als Heimatbasis stationiert.
Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrages nebst Anlage in der deutschen Übersetzung wird auf die Ablichtung auf Blatt 68 - 84 der Akten Bezug genommen (Anlage B1).
Nummer 8 des Arbeitsvertrages hat - in der deutschen Übersetzung - folgenden Wortlaut:
"ERSTATTUNG DER SCHULUNGSKOSTEN
8.1 Es ist eine Voraussetzung für diesen Vertrag, dass Sie den Kurs ... Transition Type R. absolvieren, damit Sie ihre Pflichten als Kapitän von R. erfüllen können. Ihre Beschäftigung ist abhängig vom erfolgreichen Abschluss dieses Kurses Boeing ...Transition Type R.. R. wird viel Zeit Geld und Ressourcen in dieses Schulungsprogramm in Höhe von ... € investieren, und Sie sind verpflichtet, diesen Betrag ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mit R. innerhalb von 5 Jahren nach Ihrem Eintrittstermin (d.h. vor dem 10. Oktober 2021) wie nachstehend beschrieben beendet wird;
Kündigungsdatum |
Rückzahlung |
Innerhalb eines Jahres nach dem Beginndatum |
... € |
Innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginndatum |
... € |
Innerhalb von drei Jahren nach dem Beginndatum |
... € |
Innerhalb von vier Jahren nach dem Beginndatum |
... € |
Innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginndatum |
... € |
Sollte Ihre Beschäftigung aus Gründen der Freisetzung von Arbeitskräften beendet werden oder sollte R. schriftlich etwas anderes vereinbaren, sind Sie nicht zur Erstattung der oben genannten Kosten verpflichtet.
Sollte es für R. erforderlich sein, von Ihnen Beträge für die Rückzahlung dieser Schulungsvereinbarung einzuziehen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass R. von Ihnen alle Ihnen von R. geschuldeten Beträge (einschließlich Gehalt, Urlaubsgeld usw.) anstelle des gesamten oder eines Teils des Ihnen gemäß dieser Schulungsvereinbarung zurückzuzahlenden Betrags einbehalt...