Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit im Blockmodell, Sicherung des Wertguthabens, doppelseitige Treuhand. Berechtigung des Arbeitnehmers an auf einem Treuhandkonto zur Sicherung der Altersteilzeit hinterlegten Beträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer zur Sicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteilzeit vereinbarten doppelseitigen Treuhand werden die zu sichernden Vermögenswerte einerseits zur Verwaltung durch den Treuhänder ausgegliedert (Verwaltungstreuhand) und wird andererseits im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter i.S. von § 328 BGB eine besondere Sicherungstreuhand begründet, die durch den Eintritt des Insolvenzfalls beim Arbeitgeber aufschiebend bedingte eigene Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Treuhänder auf Herausgabe und Verwertung des Treuhandvermögens vorsieht.

2. Ist eine solche doppelseitige Treuhand vereinbart worden, so ist nicht davon auszugehen, dass mit der Insolvenz neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag in Gestalt der Verwaltungstreuhand auch die Sicherungstreuhand nach §§ 115, 116 InsO erlischt.

 

Normenkette

BGB § 328 Abs. 2; InsO §§ 115-116; ATG § 8a

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Entscheidung vom 26.08.2011; Aktenzeichen 9 Ca 592/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26. August 2011 - 9 Ca 592/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der auf einem Investmentkonto für die Klägerin hinterlegte Betrag zur Insolvenzmasse gehört.

Die 1951 geborene Klägerin war bei der Märkischen B. T. GmbH unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei Rechtsvorgängern seit dem 1. Dezember 1975 beschäftigt. Die Klägerin und die Märkische B. T. GmbH schlossen am 1. März 2006 einen Altersteilzeitvertrag. Dieser sieht eine Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2009 und einer Freistellungsphase vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2012 vor. Unter Ziffer 13 des Altersteilzeitvertrages wurde die Insolvenzsicherung wie folgt geregelt:

13. Insolvenzsicherung

Wegen der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen aus dem Tarifvertrag im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates eine betriebliche Regelung zu treffen. Für Altersteilzeitarbeitsverträge ab dem 1. Juli 2004 ist eine Insolvenzsicherung nach § 8 a AltersteilzeitG durchzuführen.

Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Ablichtung Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen.

Die S. Deutschland AG GmbH & Co. KG hatte mit der Kanzlei H., R. & Partner (im Folgenden: Treuhänder) am 10. Juni 2003 eine Rahmenvereinbarung und am 12. Juni 2003 einen Treuhandvertrag abgeschlossen.

In der Rahmenvereinbarung ist u. a. folgendes geregelt:

Präambel

Das Unternehmen bietet einem Teil seiner Mitarbeiter einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gem. Altersteilzeitgesetz an. Der Mitarbeiter, der am Altersteilzeit-Blockmodell teilnimmt, verzichtet in der Arbeitsphase auf einen Teil seiner Bezüge und erhält im Gegenzug während der Freistellungsphase sein bisheriges Gehalt weitergezahlt. Die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens sollen durch den Erwerb von Fonds-Anteilen rückgedeckt werden. Die Rückdeckung erfolgt durch Eröffnung von Investmentkonten bei der DWS. Zur Aussonderung und Sicherstellung des Versorgungsvermögens im Sinne der U.S. Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) sowie als Mittel der privatrechtlichen Insolvenzsicherung wird das Unternehmen das Fondsvermögen durch einen Treuhänder verwalten lassen. Der Treuhänder ist auf der Grundlage des Treuhandvertrags zwischen dem Unternehmen und dem Treuhänder berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei der DWS Investmentkonten zu eröffnen. ...

...

3. Depoteröffnung/Legitimation

Der Treuhänder eröffnet im eigenen Namen ein oder mehrere Investmentkonten. Bei der Depoteröffnung ist das Unternehmen als wirtschaftlich Berechtigter zu nennen. ...

...

5. Wertentwicklung/Aufklärung der Mitarbeiter

Die Wertentwicklung der im Investmentkonto erworbenen Anteile kann nicht zugesichert werden. Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten Wertpapiere stets auch Risiken. Die Wertentwicklung kann daher auch unter dem Einzahlungsbetrag liegen.

Es obliegt dem Unternehmen, ihre Mitarbeiter vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung und Verpfändungserklärung darauf hinzuweisen, dass die als Rückdeckung erworbenen Investmentanteile aufgrund zwischenzeitlicher Wertentwicklungen keine vollständige Sicherung der Ansprüche gewährleisten.

...

11. Kündigung/Vertragsänderung

Dieser Vertrag kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung berührt den Bestand und die Verpfändung der Investmentkonten bei der DWS nicht. Diese werden unverändert zu den dann aktuellen Konditionen und Bedingungen weitergeführt. ..."

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 55 f. d. A. Bezug ...

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