Entscheidungsstichwort (Thema)
fehlende Passivlegitimation. ehemalige Arbeitgeberin. Zustimmung zu künftiger Herabsetzung und Umverteilung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
fehlende Passivlegitimation
ehemalige Arbeitgeberin
Zustimmung zu künftiger Herabsetzung und Umverteilung der Arbeitszeit
Normenkette
TzBfG § 8; BGB § 613a; ZPO §§ 265, 325, 894
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 22.06.2006; Aktenzeichen 3 Ca 27864/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 29. März 2007 wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Begehren des Klägers auf Herabsetzung der Arbeitszeit auf 36 Stunden pro Woche sowie der Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag zuzustimmen.
Der Kläger war ursprünglich seit Juli 1983 bei der Sparkasse B. und sodann ab 1992 bei der Landesbank B. – Girozentrale – beschäftigt. Am 01. Juli 1999 ging sein Arbeitsverhältnis auf die Bankgesellschaft B. AG über, die seit dem 01. Januar 2006 als Landesbank B. Holding AG firmiert. Die Umfirmierung wurde allerdings erst am 29. August 2006 in das Handelsregister eingetragen.
Der Kläger ist mit Vollzeit, d.h. mit 37,5 Wochenstunden beschäftigt und bezieht ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 59.000,00 EUR. Im Jahr 2004 war er in der Abteilung Private Kunden BG-PE 5 eingesetzt.
Mit Schreiben vom 08. Juli 2004 begehrte der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber, wie sich verschiedene Arbeitszeitmodelle mit einer Reduzierung auf mindestens 35 Stunden pro Woche und einer Arbeitszeitfestsetzung auf Montag bis Donnerstag hinsichtlich Gehalt, Urlaub und tägliche Anwesenheitszeiten auswirken würden. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2004 mit, dass die Verteilung der wöchentlichen Sollarbeitszeit auf vier Tage ausschließlich bei in der Filiale eingesetzten Arbeitnehmer/innen Anwendung finden könne.
Mit Schreiben vom 11. August 2004 beantragte der Kläger aus persönlichen Gründen ab 01. Oktober 2004 die wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 36 Stunden zu reduzieren und die reduzierte Arbeitszeit auf ausschließlich vier Arbeitstage, nämlich auf Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag zu verteilen. Zur Begründung verwies er auf 8.4. der Rahmenvereinbarung zur Realisierung personalwirtschaftlicher Anpassungsmaßnahmen (SEV-Maßnahmen) in der durch die Sanierungsvereinbarung geänderten Fassung (Bl. 6 – 22 d. A.).
Der Kläger korrigierte mit Schreiben vom 16. August 2004 den vorgesehenen Beginn der Arbeitsreduzierung und Umverteilung auf den 01. Januar 2005.
Mit Schreiben vom 03. September 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Antrag auf Reduzierung der wöchentlichen Sollarbeitszeit auf 36 Stunden aus betrieblicher Sicht nicht entsprechen könne.
Durch Urteil vom 02. Dezember 2004 zum Geschäftszeichen 16 Sa 1506/04 wies das Landesarbeitsgericht Berlin eine Klage des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zur Landesbank B. ab. Daraufhin nahm der Kläger die gegen die Landesbank B. zwischenzeitlich ebenfalls erhobene Klage auf Verringerung der Arbeitszeit zurück.
Seit März 2005 ist der Kläger im Projekt „IAS-Einführung” unter Zuordnung zu der Abteilung BG-IT 31 beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied im so genannten Testteam, dessen Aufgabe es ist, Anwendungsprogramme für die Einführung der Handelsbilanz nach internationalen Maßstäben zu testen.
Mit seiner am 30. Dezember 2005 eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren der Arbeitszeitverkürzung und -neuverteilung auf die Wochentage Montag bis Donnerstag der Beklagten gegenüber weiterverfolgt.
Der Kläger hat die Meinung vertreten, die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG stehe seinem Anspruch nicht entgegen, denn es handle sich vorliegend nicht um ein erneutes Begehren auf Reduzierung der Arbeitszeit, sondern er verfolge lediglich seinen 2004 zu Unrecht abgelehntes Begehren weiter. In der Meinung, sein Arbeitsverhältnis habe zur Landesbank Berlin bestanden, habe er seine Herabsetzungsbegehren zunächst im dortigen Verfahren im November 2004 erhoben.
Sein nun gegenüber der hiesigen Beklagte verfolgtes Herabsetzungsbegehren sei berechtigt, denn die Beklagte könne sich insoweit nicht auf eine Dienstvereinbarung über die „Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Landesbank B.” vom 01. Januar 1999 und auf die „Regelungen zur Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesbank B. – Girozentrale” vom 10. Februar 2000 berufen, da die Landesbank – Girozentrale nicht seine Arbeitgeberin sei. Auch der bestreite er mit Nichtwissen, dass die Betriebsvereinbarung über Gleitzeit, geschlossen zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrats vom 01. Juli 1989 im September 2004 gegolten habe.
Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, sein Begehren auf Herabsetzung der Arbeitszeit sei auch nicht rechtsm...