Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtzuschlag für Stewardess mit Zugschaffnerfunktion
Leitsatz (amtlich)
Für eine Stewardess mit Zugschaffnerfunktion ist ein Nachtzuschlag von 25 % angemessen.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen 24 Ca 10178/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2010 – 24 Ca 10178/08 – abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, wahlweise an die Klägerin 923,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Juli 2008 auf 403,73 EUR, ab dem 12. Mai 2009 auf weitere 497,26 EUR und ab dem 20. Juni 2009 auf weitere 22,48 EUR zu zahlen oder der Klägerin 5 bezahlte freie Tage zu gewähren;
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Februar 2009 der Klägerin für die von ihr geleistete Nachtarbeit wahlweise einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% des Tariflohnes für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder der Klägerin für jeweils 90 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 10 AZR 369/10 trägt die Beklagte.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 4.680,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um konkret bezifferte Nachtzuschläge für die Monate Februar bis April 2008 sowie Oktober 2008 bis Januar 2009 sowie ab Februar 2009 feststellend über den Ausgleichsanspruch für Nachtarbeit jeweils wahlweise zur Gewährung bezahlter freier Tage.
Die Beklagte ist ein 100%iges Tochterunternehmen der DB A. GmbH und ist mit der Erbringung von Serviceleistungen für Zugreisende, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Bewirtschaftung und betriebliche Borddienste im Nachtreiseverkehr sowie in Autoreisezügen, befasst. Sie entstand im Jahre 2002 aus dem Teilbereich Nachtreiseverkehr des Geschäftsbereichs „Service im Zug” der M. AG. Sie beschäftigt ca. 45 stationär tätige Mitarbeiter und – saisonabhängig – ca. 650 Mitarbeiter im Fahrdienst.
Die Klägerin ist 49 Jahre alt und seit dem 2. Januar 1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als „Stewardess mit Zugschaffnerfunktion” entsprechend einer Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 64 d.A.) beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Firmentarifverträge der Beklagten aufgrund Verbandszugehörigkeit der Klägerin Anwendung. Unter dem 28. Juni 2002 legten die Beklagte und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) das „Ergebnis der Verhandlungen zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer/innen der M. AG SIZ Nachtverkehr zur DB R. GmbH” schriftlich nieder (Bl. 56-57 d.A.). Dabei wurde unter anderem die Fortgeltung des Ergänzungstarifvertrages über spezifische Regelungen Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereiches SiZ Ost vom 27. Juni 1997 (ErgTV SiZ/Ost) festgelegt. Die Fortgeltung des Ergänzungstarifvertrages über spezifische Regelungen im Geschäftsbereich SiZ – Service im Zug/Ost” wurde in den späteren Tarifverhandlungen am 30. März 2006 erneut vereinbart (Bl. 30 d.A.).
Nach § 5 Nr. 1.1 des Ergänzungstarifvertrages (Bl. 62 d.A.) erhalten Arbeitnehmer/-innen im stationären Dienst Tarifentgelt der Staffel I sowie Feiertags-, Mehrarbeits- und Nachtzuschläge. Nach der dortigen Nr. 1.2 erhalten Arbeitnehmer/-innen im Fahrdienst Tarifentgelt der Staffel II (85% der Staffel I) und einen umsatzabhängigen Provisionslohn sowie Feiertags- und Mehrarbeitszuschläge, aber keine Nachtzuschläge. Entsprechend regelt § 3 Ziffer 4.3 des Ergänzungstarifvertrages, dass nur stationär beschäftigte Arbeitnehmer für Nachtarbeit einen Zuschlag von 15% zum Tarifentgelt je Arbeitsstunde in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr erhalten. Die Klägerin ist nach Tarifgruppe 5 eingruppiert. Dazu gehört nach § 7 Ziff. 1 des Ergänzungstarifvertrages u.a. auch die Tätigkeit von Nachtstewardessen (Bl. 63 d.A.).
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin gesetzlich geregelte Nachtzuschläge gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG für die vom 1. Februar 2008 bis 30. April 2008 und vom 1. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 während der Nachtzeit geleisteten Stunden in Höhe von 25% des tariflichen Stundenlohns, entsprechend 1,88 EUR je Stunde bzw. ab dem 1. Oktober 2008 in Höhe von 1,96 EUR je Stunde bzw. nach Wahl der Beklagten hierfür insgesamt fünf bezahlte freie Tage. Für die Zeit ab Februar 2009 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr der Nachtzuschlag nach Wahl der Beklagten als Freizeitausgleich mit einem bezahlten freien Tag für je 90 in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden oder für jede in dieser Zeit geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag in Höhe von 25% der tariflichen Stundenvergütung zustehe.
Die Klägerin führte aus, dass die Tätigkeit im Nachtdienst aufgrund der – näher geschilderten – tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu wesen...