Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des SokaSig. Teilnahme eines Kühldecken montierenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
1) Die Montage von Kühldecken ist baugewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV-Bau.
2) Das SokaSiG ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
GG Art. 3, 9 Abs. 3, Art. 12, 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SoKaSiG § 7 Abs. 5; SokaSiG § 7 Abs. 6; SokaSiG Anlage 30 §§ 18, 21 Abs. 1; SokaSiG Anlage 31 §§ 18, 21 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 29.03.2018; Aktenzeichen 66 Ca 81672/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.03.2018 - 66 Ca 81672/17 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes.
Mit dem der Beklagten am 04.10.2017 zugestellten Mahnbescheid vom 29.09.2017 hat der Kläger die Zahlung sogenannter Mindestbeiträge in Höhe eines Betrages von 13.986,00 EUR für den Zeitraum Dezember 2012 bis November 2013 für die Beschäftigung von mindestens 3 gewerblichen Arbeitnehmern begehrt. Außerdem hat er mit einem Mahnbescheid vom 20.01.2017 einen Mindestbeitrag für Dezember 2011 von 1.155,00 EUR und mit einem weiteren Mahnbescheid vom 20.01.2017 Mindestbeiträge für Januar 2012 bis November 2012 in Höhe von 13.002,00 EUR begehrt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs im Einzelnen wird auf die Anspruchsbegründung des Klägers im Schriftsatz vom 25.10.2017 Bl. 7 - 10 d. A. und auf die Anspruchsbegründung in den zwei hierzu verbundenen Verfahren Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte habe die Beiträge zu zahlen. Im April 2016 habe der Kläger den Betrieb der Beklagten in Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.01.1986 (VTV) in der jeweils maßgeblichen Fassung, der über das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) Anwendung finde, geprüft. Die Prüfung habe ergeben, dass im Betrieb die Montage von Kühldecken und Heizungssystemen erledigt werde. Die Ausführung von Anschlussarbeiten habe nicht festgestellt werden können. Es seien reine Montagearbeiten erledigt worden. Die gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2011 bis 2013 jeweils arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten, wie z. B. Einbau vorgefertigter und von Dritten bezogener Baufertigteile bzw. Bauelemente, die Montage von Kühldecken, Heizungs-/Lüftungsbauarbeiten zu weniger als 50 % und Dämm- und Isolierarbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz) ausgeführt, das heißt isolierende Materialien im Innen- und Außenbereich an Bauwerken und Bauwerksteilen angebracht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.143,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, nicht zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein. Die Haupttätigkeit des Betriebes beziehe sich auf den Bau von Kühldecken (ca. 85 %). 15 % der Tätigkeiten entfielen auf die Herstellung von Belüftungs- und Entrauchungskanälen mit Montage. Die Kühldecken würden als geschlossene Strahlungsdecken einzeln gefertigt und an die bauseits bereits individuell vorgesehenen Unterkonstruktionen angebracht. Es würden feine Kunststoffleitungen verlegt, in denen entsprechende Kühlflüssigkeiten in einem Kreislauf durchgeleitet würden, vergleichbar mit dem Prinzip einer Fußbodenheizung (vgl. dazu die Arbeitsberichte, Rechnungen als Anlage B 2 Bl. 25, 26 - 39 d. A.). Nach der Betriebsprüfung durch die Arbeitsagentur für Arbeit Magdeburg habe diese mit Schreiben vom 27.10.2017 bestätigt, dass der Betrieb der Beklagten kein Baubetrieb im Sinne der Baubetriebsverordnung sei (vgl. dazu die Anlage B 3 Bl. 40 d. A.).
Nach Sichtung der Arbeitsberichte habe der Mitarbeiter K. des Klägers gegenüber der Beklagten bestätigt, dass keine genormten Baufertigteile eingebaut würden, weil jede Kühldecke einzeln gefertigt werde. Die Arbeiten würden im nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks, respektive unter Aufsicht durch einen Fachmann ausgeführt. Die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestehe in der Verbindung der Rohre und Leitungen sowie dem Verflanschen. Im Vordergrund stehe die Verrohrung der Kühlregister. Die Beklagte sei auch in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Halle/Saale (Handwerk: Installateur und Heizungsbauer) eingetragen (vgl. dazu die Gewerbeanmeldung Anl. B 4 Bl. 4 d. A.).
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.03.2018 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Mindestbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlen habe, da die Beklagte mit ihrem Betrieb in den Jahren 2011, 2012 und 2013 jeweils dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Die Kammer habe...