Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Leitsatz (redaktionell)
Die Erbringung von Montagebauarbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV setzt den Einbau vorgefertigter, industriell hergestellter Fertigteile voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn Bauelemente nach Kundenwünschen hergestellt und eingebaut werden.
Normenkette
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 02.11.2017; Aktenzeichen 61 Ca 80438/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2017 - 61 Ca 80438/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer auf der Basis von Mindestbeiträgen für die Monate Dezember 2010 bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 175.762,00 EUR.
Die Beklagte fertigt Produkte aus dem Bereich des Metallhandwerks und baut diese zum größten Teil auf Baustellen ein. Die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer entfällt auf den Bereich der Fertigung.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte stelle Balkon- und Treppengeländer, Hallen aus Stahl, Bühnen, Stahltreppen, Zäune und Tore sowie Vordächer aus Stahl und Glas her und hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten gefertigten Produkte seien sämtlich Bauelemente, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Änderung von Bauwerken dienten. Da der überwiegende Teil der hergestellten Bauelemente vor Ort auf den Baustellen der Kunden von Mitarbeitern der Beklagten eingebaut werde, handele es sich bei den Aufträgen, die die Beklagte von ihren Kunden erhalte, um einen einheitlichen Auftrag, so dass die gesamte betriebliche Tätigkeit von der baulichen Zweckbestimmung geprägt sei. Es könne somit nicht zwischen dem Arbeitszeitanteil des Herstellens einerseits und dem Arbeitszeitanteil des Einbauens andererseits unterschieden werden. Der Betrieb stehe in direktem Wettbewerb mit anderen Betrieben, die auf unterschiedliche Weise, z.B. durch Mauern, das gleiche Ergebnis erzielen würden. Aus diesem Grunde könne kein unterschiedlicher Maßstab angesetzt werden, da die Bauelemente, die die Beklagte herstelle, nicht zum Verkauf im freien Handel bestimmt seien.
Gegen die Beklagte ist im Verfahren 61 Ca 80872/16 am 19.07.2016 ein Versäumnisurteil über einen Betrag von 129.276,00 EUR (Mindestbeiträge für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 bei unterstellter Beschäftigung von jeweils mindestens 9 gewerblichen Arbeitnehmern pro Monat) erlassen worden, das der Beklagten am 28.07.2016 zugestellt wurde und gegen das sie mit am 02.08.2016 bei Gericht per Fax eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hat.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.486,00 EUR zu zahlen;
2. im Verfahren 61 Ca 80872/16 das Versäumnisurteil vom 19.07.2016 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.07.2016 die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Betrieb unterfalle nicht dem Geltungsbereich des VTV. Es sei falsch, hinsichtlich der Berechnung der Arbeitszeit nicht zwischen Montage und Fertigung zu unterscheiden. Im Jahr 2010 seien 12.844 Stunden für die Fertigung und 4.333 Stunden für die Montage angefallen. Im Jahr 2011 seien an Werkstattzeiten 11.131,5 Stunden und 5.591 Stunden für Montage angefallen. Genauso verhalte es sich in den Folgejahren. Auf die von der Beklagten eingereichten Übersichten bezüglich der einzelnen Werkstattstunden, Wegezeitstunden und Montagezeitstunden (Bl. 46 - 75 d. A.) wird insoweit Bezug genommen, desgleichen auf die eingereichten Kopien der Ausgangsrechnungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.11.2017 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.07.2016 abgewiesen. Die Beklagte falle weder nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV noch nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. In Anschluss an die Entscheidungsgründe des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vom 22.05.2015 (3 Sa 16890/14) unterfalle die Beklagte auch nicht den Abschnitten I bis III des § 1 Abs. 2 VTV.
Gegen das ihm am 28.12.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 08.01.2018 eingegangen Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.03.2018 mit beim Landesarbeitsgericht am 28.03.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Beklagte, trotzdem die Montagearbeiten vor Ort nicht mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausmachen, dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfalle. Da jedenfalls der überwiegende Teil der hergestellten Elemente auch vor Ort auf den Baustellen der Kunden eingebaut werde, handele es sich insgesamt...