Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründetheit eines Verlangens auf Leistung von Prozesskostensicherheit in der Berufungsinstanz
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen eines rechtzeitigen Verlangens der Leistung von Prozesskostensicherheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Leitsatz (redaktionell)
Das Verlangen nach Prozesskostensicherheit bzw. die Rüge der mangelnden Prozesskostensicherheit kann gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, § 532 S. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung bereits in der ersten Instanz vorgelegen haben (BGH - IX ZR 150/05- 19.07.2007).
Normenkette
ZPO §§ 110, 282 Abs. 3, § 532
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 09.01.2015; Aktenzeichen 6 Ca 2737/13) |
Tenor
I. Der Antrag der Beklagten auf Anordnung der Leistung von Prozesskostensicherheit für den Klageantrag wird zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers und über Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Beklagten.
Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger. In der Klageschrift vom 21. Februar 2013 hat er Albuquerque in New Mexiko als seine Wohnanschrift angegeben. Vom 6. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2012 war er bei der Beklagten in Berlin beschäftigt. Gleichzeitig oder auch erst im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten war er an der T. U. Berlin im Institut für F. und im Zentrum für N. tätig und ist es nach wie vor. Außerdem ist er Inhaber mehrerer in den USA ansässiger Firmen.
Mit Versäumnisurteil vom 14. November 2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und auf den Einspruch des Klägers das Versäumnisurteil mit Urteil vom 9. Januar 2015 aufrechterhalten. Hiergegen hat der Kläger am 26. Februar 2015 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat am 12. Juni 2015 im Wege der Anschlussberufung Widerklage erhoben, nachdem sie erstinstanzlich nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte.
Auf Nachfrage des Berufungsgerichts, ob der Kläger aktuell über einen Wohnsitz in Deutschland verfüge, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. September 2015 als ladungsfähige Anschrift in Deutschland die M.str. ... in 14059 Berlin angegeben. Später trägt er vor, sein Hauptwohnsitz befinde sich in den USA. Seinen deutschen Nebenwohnsitz nutze er nur, wenn er beruflich im Inland tätig sei. Die an die Berliner Anschrift des Klägers gerichtete persönliche Ladung des Klägers zum Termin am 29. Oktober 2015 ist mit dem postalischen Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurückgekommen.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 beantragt die Beklagte, Prozesskostensicherheit für den Klageantrag des Klägers gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 110 ZPO anzuordnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Kläger habe zu seinem Wohnsitz wechselnd vorgetragen und trotz ihrer Bitte keinen Nachweis beigebracht. Ein an die Anschrift in den USA gerichtetes Schreiben sei als unzustellbar zurückgekommen. Bei der Berliner Adresse handele es sich um ein Studentenwohnheim. Die Beklagte meint, mangels einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers sei die Klage bereits unzulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2015 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit am 6. November 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag trägt die Beklagte weiter vor, der Kläger habe seit dem Frühjahr 2013 eine Gastprofessur an der T. Berlin inne und halte wöchentlich Vorlesungen. Als Gastprofessor müsse er entsprechend § 69 LBG Berlin seinen Aufenthalt und Wohnsitz so gestalten, dass die Wahrnehmung der Professur nicht beeinträchtigt werde. In der ersten Instanz habe sie deshalb berechtigt davon ausgehen dürfen, dass der Kläger nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit ihr nicht aus Berlin weggezogen sei. Außerdem habe der Kläger noch im September 2015 auf Nachfrage des Gerichts eine inländische Zustellanschrift angegeben. Dass eine an diese Anschrift gerichtete Ladung tatsächlich als unzustellbar zurückgekommen sei, habe sie erst in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2015 erfahren. Weitere Recherchen hätten ergeben, dass der Kläger unter der Anschrift postalisch nicht erreichbar sei. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 6. November 2015 (Bl. 799 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Über den Antrag der Beklagten nach § 110 ZPO, dem Kläger die Leistung von Prozesskostensicherheit für den Klageantrag aufzugeben, konnte unabhängig von der weiteren Einwendung der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage nach § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 303, 280 Abs. 2 ZPO durch Zwischenurteil vorab entschieden werden (vgl. OLG Stuttgart vom 13.01.1998 - 12 U 89/97 - zitiert nach juris).
II. Der Antrag der Beklagten ist nicht begründet.
a) Nach § 110 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei, die...