Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG nur auf Kündigungen. Keine analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG auf dringende betriebliche Gründe zur Abwehr eines Elternzeitbegehrens. Begriff der Dringlichkeit nach § 15 Abs. 7 BEEG

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 1 Abs. 5 KSchG findet keine analoge Anwendung, wenn im Rahmen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG die Frage entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe im Streit steht.

2. Mit der klageweisen Geltendmachung einer Beschäftigung während der Elternzeit mit einer bestimmten Wochenarbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum wahrt der Arbeitnehmer auch die Ausschlussfristen hinsichtlich der entsprechenden hieraus resultierenden Vergütungsansprüche.

 

Normenkette

BEEG § 15 Abs. 7; KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 275 Abs. 1, §§ 311a, 611; ZPO § 92 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.02.2021; Aktenzeichen 14 Ca 13975/19)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.2023; Aktenzeichen 9 AZR 329/22)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.02.2021 - 14 Ca 13975/19 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 auf Montag bis Freitag zu jeweils sechs Stunden festzulegen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.051,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2020 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2020 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.291,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2020 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2020 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu zahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.463,54 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01. Dezember 2020 zu zahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2021 zu zahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2021 zu zahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2021 zu zahlen.

19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2021 zu zahlen.

20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2021 zu zahlen.

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.351,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2021 zu zahlen.

22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.445,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2021 zu zahlen.

23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.445,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2021 zu zah...

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