Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsbefristung

 

Leitsatz (amtlich)

Vom Geltungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist der dem Genehmigungsvorbehalt durch die Bundesregierung unterliegende Haushaltsplan einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts umfasst.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.03.2008; Aktenzeichen 91 Ca 18818/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen 7 AZR 843/08)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.03.2008 – 91 Ca 18818/07 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristungsabrede zum 31. Dezember 2007 geendet hat, und über die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die Klägerin wurde bei der Beklagten – einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung – ab dem 14. November 2005 auf der Grundlage eines am 26. Oktober 2005 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags „als vollzeitbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) für die Zeit bis zum 31.12.2007 bei der Agentur für A. Berlin S.” eingestellt. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin betrug zuletzt 1.665,– EUR. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (MTA-O) – vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung bestimmt (wegen des vollständigen Vertragswortlauts wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift = Bl. 9/10 d.A. Bezug genommen).

Der am 15. Dezember 2004 durch die Bundesregierung genehmigte Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2005 sieht Personalausgaben unter anderem unter der Überschrift „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag, Arbeiter, Nachwuchs- und sonstige Kräfte” vor, in welchen auch das „Kapitel 5 Titel 425 02” aufgeführt ist. Als „Zweckbestimmung” ist in Kapitel 5 Titel 42502 angegeben: „Vergütung und Löhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag”. Nach den „Erläuterungen” im Haushaltsplan sind „weitere Erläuterungen … der Anlage 2 (im Anschluss an Kapitel 5) zu entnehmen”; die Anlage 2 ist Bestandteil des Haushaltsplans. Zu Titel 425 02 heißt es in der „Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für A.t für das Haushaltsjahr 2005 – Personalhaushalt” explizit:

„In der Übersicht zur Gruppe 425 ‚für Aufgaben nach dem SGB II? sind 5000 (Vorjahr: O) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III – Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.”

Am 10. November 2005 unterzeichnete die Klägerin einen auf den 26. Oktober 2005 datierten Aktenvermerk (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift = Bl. 11 d.A.), in welchem unter anderem ausgeführt ist, dass sie „für die Zeit vom 14.11.2005 bis 31. Dezember 2007 als Teamassistentin in einer ArGe befristet beschäftigt” ist. In einem mit „Personalansatz” überschriebenen Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2005 (vgl. den „Entwurf” Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 16. Januar 2008 = Bl. 34/35 d.A.) ist ausgeführt, dass die Klägerin „mit Wirkung vom 14.11.2005 … vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Teamassistentin im Bearbeitungsservice SGB II (Leistungen) einer ARGE bei der Agentur für A. Berlin S.” beauftragt wird. Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II – dem Jobcenter T.-K. (Berlin) – wahr und war dort nach ihren Angaben ausschließlich mit der Aktenhaltung betraut.

Mit ihrer am 16. November 2007 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede mangels Vorliegens einer sachlichen Rechtfertigung geltend gemacht und ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens begehrt. Sie hat in Abrede gestellt, überhaupt aus zweckgebundenen Haushaltsmitteln beschäftigt zu werden. Weil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Bund die Aufwendungen der Grundsicherungen für Arbeitssuchende einschließlich der Verwaltungskosten trage, soweit die Bundesagentur für A. die Leistungen erbringe, und die Beklagte somit nicht auf die von ihr vereinnahmten Gelder zurückgreifen müsse, sei bei dem die Befristung sachlich rechtfertigenden Grund nicht auf den Haushaltsplan ab...

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