Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Juniorprofessors an einer staatlichen anerkannten Hochschule
Leitsatz (amtlich)
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule bestimmt sich nach dem WissZeitVG.
Normenkette
WissZeitVG § 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 02.03.2017; Aktenzeichen 41 Ca 9998/16) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2017 - 41 Ca 9998/16- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).
Der Kläger war vom 16. September 2002 bis zum 15. Juni 2003 als "Assistent Professor", vom 18. September 2003 bis 17. September 2009 als "Academic Director", vom 1. Mai 2007 bis zu seiner Abberufung zum 31. Dezember 2012 als Mitgeschäftsführer und Co-Dekan bei der Beklagten, die am 2. Februar 2011 als private Hochschule des Landes Berlin anerkannt wurde, beschäftigt. Unter 31. Juli 2012 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Anlage K1, Bl. 19 ff. d.A.), in dem sie eine Beschäftigung des Klägers als Juniorprofessor in der Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2015 zu einem Bruttomonatseinkommen von 6.250,00 EUR mit einer Verlängerungsoption für den Kläger um ein Jahr, von der der Kläger Gebrauch machte, vereinbarten.
Nachdem die Beklagte den befristeten Vertrag nach der Evaluierung des Klägers auch nicht für die vom Kläger wegen seiner Freistellung beantragten 18 Monate verlängerte, hat der Kläger mit der am 28. Juli 2016 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage die Befristung für rechtsunwirksam, jedenfalls Verlängerungsansprüche für gegeben gehalten und erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2016 beendet ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:
2. Es wird festgestellt, dass das befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auf formlosen Antrag des Klägers hin um die Dauer von 18 Monaten zu verlängern ist.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.:
3. Die Beklagte wird dazu verurteilt, das Verfahren zur Entscheidung über die Verlängerung der Juniorprofessur des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erneut durchzuführen und den Kläger im Falle einer positiven Entscheidung über die Verlängerung für weitere zwei Jahre ab dem auf die Entscheidung folgenden Werktag als Juniorprofessor zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist von einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des WissZeitVG ausgegangen. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 2. März 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage kostenpflichtig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Hauptantrag sei unbegründet, denn die Befristungsabrede sei gem. §§ 1, 2, 4 des auf das Arbeitsverhältnis eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule anwendbaren WissZeitVG wirksam, insbesondere sei die Befristungsmöglichkeit der wissenschaftlichen Qualifizierung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG trotz der Vorbeschäftigung des Klägers in der Zeit vor der staatlichen Anerkennung der Beklagten gegeben und die Höchstbefristungsdauer nicht überschritten. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger - auch bei richtigem Verständnis seines ersten Hilfsantrages - nicht verlangen, weil § 2 Abs. 5 S. 1 Ziffer 2 WissZeitVG den Fall einer bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber nicht betreffe. Der Kläger habe, selbst wenn eine Bescheidungsklage zulässig sein sollte, keinen Beförderungs- oder bedingten Einstellungsanspruch, weil die Präambel des letzten Arbeitsvertrages allenfalls einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Beschäftigung als "Fullprofessor" vorsehe; ein Anspruch kraft Gesetzes i.V.m. §§ 102 b, 123 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) sei nicht gegeben, weil die Parteien eine andere Verlängerungsoption vereinbart hätten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 6 - 12, Bl. 212 - 218 d.A.) verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 30. März 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am Dienstag, dem 2. Mai 2017 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem am 30. Mai 2017 eingegangenen Schriftsatz begrün...