Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Änderungskündigung einer als Stationsleiterin eingesetzten Flugbegleiterin
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Luftfahrtunternehmen die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Flugbetrieb nicht mehr von bestimmten Stationen aus zu organisieren, so ist eine Umstationierung einer Flugbegleiterin verbunden mit der gleichzeitigen Entziehung der Stationsleitung jedenfalls dann sozial gerechtfertigt, wenn das Unternehmen bemüht ist, die Belastungen für die Arbeitnehmer zu reduzieren, etwa indem der Beginn der Umstationierung hinausgeschoben wird.
Normenkette
KSchG § 2; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 28.01.2015; Aktenzeichen 29 Ca 10004/14) |
Tenor
I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Januar 2015 - 29 Ca 10004/14 - werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung vom 25. Juni 2014 zum Entzug der Stationsleitung (Anl. K4, Bl. 32 d. A.), sowie einer Versetzung mit vorsorglicher Änderungskündigung vom 26. September 2014 (Anl. K6, Bl. 122 - 124 d. A.) zur Umstationierung, die die Beklagte, die ein Luftverkehrsunternehmen betreibt, gegenüber der 1968 geborenen, bei ihr bzw. ihr Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. Januar 1996 (Anl. 81, Bl. 21 ff. d. A.) als Flugbegleiterin, seit dem 1. November 1998 mit der Zusatzfunktion als Stationsleiterin in Dresden zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 2.506,32 € zzgl. 824,-- € Stationsleiterzulage beschäftigten Klägerin ausgesprochen und die die Klägerin jeweils unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen und mit der am 15. Juli 2014 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage sowie der Klageerweiterung vom 14. Oktober 2014 angegriffen hat. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 28. Januar 2015 hat das Arbeitsgericht Berlin unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 25. Juni 2014 unwirksam sei, die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Versetzung mit dem Schreiben vom 26. September 2014 sei wirksam, insbesondere vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt, weil eine Verlegung des Einsatzortes über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Versetzungsklausel möglich sei und die Versetzung billigem Ermessen entspreche. Die unternehmerische Entscheidung zur Umstationierung beruhe auf plausiblen wirtschaftlichen Erwägungen der Beklagten, sei hinreichend belegt und umgesetzt worden. Die Interessen der Klägerin hätten jedenfalls durch den mit der Personalvertretung abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan Berücksichtigung gefunden, ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Wegen der Wirksamkeit der Versetzung sei der Änderungsschutzantrag unbegründet. Die Änderungskündigung vom 25. Juni 2014 sei sozial ungerechtfertigt, weil sie mit unzutreffender, zu kurzer Frist ausgesprochen worden sei und die vertraglichen Beziehungen der Parteien damit schon vor Ablauf der Kündigungsfrist hätten geändert werden sollen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 474 - 479 d. A.) verwiesen.
Gegen das den Parteien am 2. März 2015 zugestellte Urteil richten sich die bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 30. März 2015 eingegangene Berufung der Klägerin und die am 31. März 2015 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Klägerin begründet die Berufung mit einem am 28. April 2015 eingegangenen, die Beklagte mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Juni 2015 an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz.
Die Klägerin und Berufungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht habe die Versetzung zu Unrecht für zulässig gehalten und nicht beachtet, dass die Versetzungsklausel unangemessen sei und die Beklagte dringende betriebliche Erfordernisse für die Vertragsänderung, insbesondere die behauptete Kostenersparnis durch die Umstationierung nicht vollständig dargelegt habe. Selbst wenn die Versetzung als wirksam bewertet würde, sei sie deshalb ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.01.2015 - Az. 29 Ca 10004/14 - abzuändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist;
2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Versetzung und hilfsweisen Änderungskündigung vom 26.09.2014 - zugegangen am 29.09.2014 - unwirksam ist;
3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
und ...