Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundlage für Anspruch auf anrechenbare Dienstjahre aus Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Träger der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich der Arbeitgeber als Unternehmen, nicht das Konzernunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Eine konzernrechtliche Verflechtung begründet keinen Anspruch auf die Anrechnung von Dienstjahren.
Normenkette
BetrAVG § 1; BGB §§ 133, 157, 622 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 30.04.2019; Aktenzeichen 34 Ca 16174/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2019 - 34 Ca 16174/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die anrechenbaren Beschäftigungszeiten der Klägerin im inzwischen aus Altersgründen beendeten Arbeitsverhältnis und die damit zusammenhängende Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Die Klägerin war zunächst seit dem 01.09.1979 bis zum 30.04.1989 bei der Sch. N. AB, einer hundertprozentigen Tochter der Sch. AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) in Schweden tätig und wechselte zum 1. Mai 1989 in die Dienste der in Berlin ansässigen Sch. AG. Die Parteien schlossen hierzu den Arbeitsvertrag vom 21. März 1989 (Bl. 71 - 73 d. A.), der keine Probezeitabrede enthielt, in dem indes aber auch nicht geregelt wurde, ob bzw. dass die Zeiten, die die Klägerin bei der Sch. N. AB tätig gewesen war, anzurechnen seien. Zum Zeitpunkt, als die Klägerin in Berlin anfing, galt die "Betriebsvereinbarung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Sch. AG (AHiV)" vom 12.12.1986, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 18 - 36 d. A. Bezug genommen wird; die derzeit gültige AHiV datiert vom 16.12.1996 (vgl. Bl. 75 - 99 d. A.).
Die Klägerin ging altersbedingt am 01.06.2018 in den Ruhestand und erhält seitdem von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 1717,63 EUR. Die Beklagte ging hierbei von einer Betriebszugehörigkeit von 23,5699 Betriebszugehörigkeitsjahren aus und legte die Vergütung der Klägerin in den letzten 60 Monaten vor dem 60. Lebensjahr zugrunde (vgl. die E-Mail der Beklagten vom 15.01.2018, Bl. 41 d. A.); unberücksichtigt blieben die 10 Jahre, die die Klägerin für die Sch. N. AB gearbeitet hatte. Ob diese Jahre mit zur Betriebszugehörigkeit der Klägerin hinzuzurechnen sind und welche Einkommenshöhe für die Höhe der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin beruft sich bei ihrer Auffassung, dass die Dienstzeiten in Schweden anzurechnen seien, auf ein Schreiben der Beklagten vom 01.09.2004, mit dem ihr zum 25-jährigen Dienstjubiläum gratuliert wurde (vgl. dazu die Anlage K 4, Bl. 14 d. A.), auf ein Schreiben der Beklagten vom 20.09.2018 (Anlage K 5, Bl. 15 - 17 d. A), in dem als Eintrittsdatum der Klägerin in die Firma der 01.09.1979 genannt wurde sowie auf den Umstand, dass sie von der Deutschen Sch. AG aus Schweden angeworben worden sei und im Arbeitsvertrag keine Probezeitabrede geschlossen wurde.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie aus Gründen des von ihr aufgebauten Vertrauens so zu behandeln, als seien die 10 Dienstjahre in Schweden Teil ihrer Betriebszugehörigkeit zur Beklagten, so dass diese Jahre auch Eingang in die Höhe der betrieblichen Altersversorgung finden müssten, zumal die Sch. N. AB eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Sch. AG gewesen sei und die beiden Gesellschaften nicht nur konzernrechtlich verflochten, sondern auch personell durch einen regen Austausch verbunden gewesen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5076,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2018) zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 887,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2018) zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich 846,13 EUR sowie weitere monatliche 147,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum jeweils Ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.01.2019 (Betriebsrentendifferenz für den Monat Dezember 2018) zu zahlen,
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12052,96 EUR nebst nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2018) zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich 1506,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum Ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.02.2019 (Betriebsrentendifferenz für den Monat Januar 2019) zu zahlen, abzüglich etwaiger Zahlungen der SPP (Schwedische Pensionskasse) aus einer freiwilligen Betriebsrentenversicherung (Frivillig Tjänstepensionsförsäkring, eingezahlt durch die Sch. N. AB).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie habe kein schützenswürdiges Vertrauen der Klägerin geweckt und sie insbesondere angesichts des Schreiben...