Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung in die V.- T.konzerngesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausgestaltung und teilweise Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts durch § 3 bis § 5 des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung Deutsche Telekom vom 29.06. 2002 (TV Ratio) sind tarifrechtlich wirksam.

2. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, die gem. § 3 TV-Ratio erforderliche Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern nach § 4 TV-Ratio einer paritätischen Clearingstelle zu übertragen, wenn die Grundsätze und Kriterien der sozialen Auswahl selbst tarifvertraglich festgelegt sind.

 

Normenkette

GewO/TV-ratio § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 12.08.2006; Aktenzeichen 9 Ca 4009/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 12.08.2006 – 9 Ca 4009/04 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Versetzung der Klägerin in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit V. der Beklagten mit Schreiben vom 22.07.2004 mit Wirkung zum 01.08.2004.

Die 1962 geborene ledige Klägerin, Mutter von zwei volljährigen Kindern, ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als sog. Sachbearbeiterin Auftragssteuerung (AMS) in der Abteilung Auftragsmanagement und Auftragssteuerung in der Geschäftsniederlassung Nord-Ost (GK NL NO), im Bereich Fakturierung und Datenpflege, sowie mit telefonischen Kundenanfragen im Servicebereich tätig. Ihr letztes Bruttomonatsentgelt betrug 2.735 EUR.

Im Arbeitsvertrag sind der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart, in Bezug genommen worden (vgl. Bl. 146 d. Akte).

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war die Klägerin ohne Weiterzahlung ihrer Bezüge im Einvernehmen mit der Beklagten beurlaubt und auf der Basis eines gesonderten, bis 31.12.2007 befristeten Vertrages bei der Agentur für Arbeit als Sachbearbeiterin in Berlin tätig.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Potsdam am 01.12.2004 eingegangenen Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Feststellung, dass sie nicht bei der Beschäftigungsgesellschaft V., sondern weiterhin bei der Deutschen T. beschäftigt ist.

Zuletzt hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin vom 22.07.2004 in den Betrieb V. unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes wird auf das Urteil des

Arbeitsgerichts Potsdam vom 12.08.2005 Bezug genommen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:

  1. „Die Versetzung der Klägerin vom 22.07.2004 in den Betrieb V. ist unwirksam…”

Dazu hat es im Einzelnen in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Versetzungsmaßnahme wegen fehlender Rechtsgrundlage unwirksam sei. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare TV-Ratio der Beklagten sei hinsichtlich seines § 5 Abs. 1 wegen Verstoßes gegen kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen unwirksam. Dazu stützt sich das Urteil im Wesentlichen auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg in einem Parallelfall zum AZ: 9 Sa 79/05. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil im Einzelnen Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 16.09.2005 zugestellte Urteil hat sie am 22.09.2005 beim Landesarbeitsgericht Brandenburg Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.12.2005, am 15.12.2005 begründet.

Sie greift die angefochtene Entscheidung überwiegend aus Rechtsgründen an.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 12.08.2005 – 9 Ca 4009/04 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls überwiegend aus Rechtsgründen. Zudem behauptet die Klägerin, der Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Die Versetzung schaffe faktisch die Konsequenzen einer Beendigungskündigung. Es werde weiterhin bestritten, dass die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß gewesen sei.

Wegen der weiteren Darlegungen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf ihre Erklärungen im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, zulässige und frist- sowie ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung war erfolgreich. Mithin war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die von der Beklagten vorgenommene Versetzung der Klägerin vom 22.07.2004 mit Wirkung zum 01.08.2004 von der Geschäftsniederlassung Nord-Ost in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit V. bei der Beklagten mit der Regelarbeitsstelle des Vermittlungsbüros in Po...

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