Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls oder der Hehlerei von Kupferkabeln
Leitsatz (amtlich)
Bei einer versuchten Hehlerei von entwendeten Kupferkabeln kann es dahinstehen, auf welche Art und Weise, etwa durch Diebstahl oder Unterschlagung, die Kupferkabel aus dem Gewahrsam der Beklagten gelangt sind. Die konkrete Vortat muss nicht im Einzelnen feststehen. Es genügt die Feststellung, dass es sich nur um Diebesgut gehandelt haben kann.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1-2; StGB § 259
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 08.10.2009; Aktenzeichen 38 Ca 8149/09) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.10.2009 – 38 Ca 8149/09 – wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 8100,00 Euro zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Meister (Teamleiter) 30 KV Kabelanlagen bei der Beklagten.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 16. April 2009 zum 20. April 2009 wegen des Vorwurfs der Hehlerei und des Arbeitszeitbetruges, einer hilfsweisen außerordentlichen Kündigung wegen derselben Gründe mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2009 vom 16. April 2009 sowie eine weitere hilfsweise außerordentliche Verdachtskündigung wegen des Verdachts des Diebstahls oder der Hehlerei und einer weiteren hilfsweisen außerordentlichen Verdachtskündigung wegen derselben Gründe mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2009 vom 27. April 2009.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die gegen die Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass bereits die außerordentliche Kündigung vom 16. April 2009 das Arbeitsverhältnis zum 20. April 2009 beendet habe. Die Kündigung vom 16. April 2009 sei als Tatkündigung wirksam, so dass es auf die Wirksamkeit der Verdachtskündigung vom 27. April 2009 nicht ankomme. Denn zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass sich der Kläger zumindest des Versuchs der Hehlerei zum Nachteil der Beklagten schuldig gemacht habe, indem er sich in der Nacht vom 21. Mai auf den 22. Mai 2008 Kupferkabelteile mit einer Gesamtlänge von rund 24 Metern verschafft habe, die für die Berliner S-Bahn-Stromversorgung verwendet werden und zumindest früher unstreitig der Beklagten gehörten, um sich oder Dritte zu bereichern. Es stehe fest, dass es sich bei den zur angegebenen Zeit von der Polizei sichergestellten Kupferkabeln um fremde Sachen handele, die nicht im Eigentum des Klägers standen. Es stehe ferner fest, dass die Kabelteile ein anderer gestohlen oder sonst durch ein gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt habe, da Privatpersonen nicht rechtmäßig an die S-Bahn-Stromversorgungskabel gelangen könnten. Die Geschichte von den Unbekannten, von denen der Bekannte des Klägers die Kabel erhalten haben will, sei schon wenig plausibel; jedenfalls ergebe sich aus dieser Geschichte nicht, dass diese Unbekannten auf legalem Weg an die Kabel gelangt seien.
Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die genauen Einzelheiten der Vortat, insbesondere die Person des Vortäters, müssten nicht bekannt sein. Der Kläger habe sich mit der möglichen deliktischen Herkunft der Sache zumindest abgefunden. Denn er habe sich bei der Polizei dahingehend eingelassen, dass sie gerade wegen der „Medienwirksamkeit” von Kupferkabeldiebstählen sich auf einen unbeleuchteten Parkplatz begeben hätten, um die Kabel umzuladen. Die Initiative dafür, sich auf einem unbeleuchteten Parkplatz zum Verladen zu treffen, ging nach seinen Einlassungen vom ihm aus. Dies habe der Kläger im Kammertermin dahingehend erläutert, dass in den Medien vielfach von Kupferkabeldiebstählen berichtet worden sei und man sich bewusst auf dem Parkplatz begeben hätte, um möglichst nicht aufzufallen, damit niemand auf falsche Gedanken käme. Damit aber sei klar, dass der Kläger sehr wohl davon ausging, dass „irgendetwas nicht mit rechten Dingen” zugehen könnte. Auch seine Einlassung, er habe in den Dateien der Beklagten geforscht, ob Diebstähle gemeldet worden seien, mache dies deutlich.
Dass die Beklagte Straftaten eines Arbeitnehmers, die gegen ihr Vermögen gerichtet sind, nicht hinnehmen müsse, verstehe sich von selbst. Die Kupferkabel hätten auch keinen geringen Wert. Selbst nach den Angaben des Klägers im Kammertermin würde der Schrotterlös für diese Kabel mindestens 200,– EUR betragen. Beim Kläger komme hinzu, dass er als Meister/Teamleiter S-Bahn-Stromversorgung bestimmungsgemäß mit entsprechenden Kabeln täglich Umgang habe. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass ein solcher Arbeitnehmer nicht Straftaten begehe, die sich gerade auf diese Kabel bezögen. Das gelte auch dann, wenn man der strafrechtlichen Würdigung nicht im Einzelnen folgen würde. Entscheidend sei nämlich nicht die strafrechtliche Würdigung, sondern der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch.
Auch die bei der außerordentlic...