Entscheidungsstichwort (Thema)
Strukturausgleich. TV-L, TVÜ-L
Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-L i.v.m. der Anlage 3 für die Vergütungsgruppen mit dem Merkmal „ohne” ist nicht davon abhängig, dass die Ausgangsvergütungsgruppe (originäre) Vergütungsgruppe keinen Aufstieg enthält.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 07.01.2010; Aktenzeichen 8 Ca 166/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.01.2010 – 8 Ca 166/09 abgeändert:
- Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 120,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit dem 26.01.2009 zu zahlen.
- Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Strukturausgleich gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 40,– EUR für die Monate November 2008 bis Januar 2009 zusteht.
Die am … 1968 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1988 beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger im Brandenburgischen Landesinstitut für R. beschäftigt. Sie ist dort als MTA im toxikologischen Labor tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Klägerin war in der Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 27 mit Aufstieg nach Vc, Fallgruppe 26 des zunächst geltenden BAT-O eingruppiert. Am 29. September 1995 erfolgte nach Erfüllung der entsprechenden Dienstjahre der Fallgruppenaufstieg in die Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 26.
Mit der Überleitung vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TV-L übergeleitet. Strukturausgleichszahlungen erhielt sie nicht.
Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Potsdam am 26. Januar 2009 eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Februar 2009 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-L für die Monate von November 2008 bis Januar 2009 in Höhe von monatlich 40,– EUR.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L dauerhaft ein Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 40,– EUR brutto monatlich zu, da es nach dem Wortlaut der Anlage 3 zum TVÜ-L insbesondere auf ihre tatsächliche Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ ankomme, also auf die Vergütungsgruppe Vc BAT unabhängig davon, ob sie diese Vergütungsgruppe mit Bewährungsaufstieg oder ohne Bewährungsaufstieg erreicht habe. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stelle der TVÜ-L nicht auf eine „originäre” Eingruppierung ab. Auch die übrigen Spalten der Anlage 3 zum TVÜ-L beträfen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ aktuellen Daten. Der Strukturausgleich habe reale Einkommensverluste ausgleichen sollen, die sie auch tatsächlich erlitten habe, da sie bei Fortgeltung des BAT-O Vergütungssteigerungen aus der 41. und 43. Lebensaltersstufe erhalten hätte.
Die Klägerin hat beantragt,
an sie 120,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2009 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, für den Strukturausgleich nach der Anlage 3 zum TVÜ-L komme es nicht auf die aktuelle, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ gezahlten Vergütungsgruppe an, sondern auf die originäre Vergütungsgruppe der Klägerin an, also auf die Vergütungsgruppe VIb BAT, die im konkreten Fall keinen Anspruch auf einen Strukturausgleich begründe. Dies ergebe sich aus der Systematik der tariflichen Regelungen sowie deren Sinn und Zweck zum Strukturausgleich.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 7. Januar 2010, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2008 – 13 Sa 77/08 für den Bereich des Bundes ausgeführt, nach Systematik und Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen komme es für den Strukturausgleich auf die „originäre” Vergütungsgruppe der Klägerin an. Für die Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 19. Januar 2010 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 12. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 19. März 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin und Berufungsklägerin macht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2010 – 13 Sa 73/10 – zur Regelung der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Bund auch in de...