Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Länder nach Bewährungsaufstieg

 

Leitsatz (amtlich)

Einen Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L erhalten auch Beschäftigte, die bei Inkrafttreten des TVÜ-L eine in der Anlage 3 aufgeführte Vergütungsgruppe des BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht haben.

 

Normenkette

TVÜ-L § 12; TVÜ-L Anlage 3; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 13.12.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1150/10)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2010 – AZ: 3 Ca 1150/10 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Strukturausgleich gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006 zusteht.

Der Kläger ist seit dem 01.06.1990 bei dem beklagten Land als technischer Regierungsangestellter gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 3.843,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Zum 01.11.2006 erfolgte eine Überleitung vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Der TVÜ-L enthält – soweit hier von Interesse – folgende Regelungen

㤠4

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.

§ 8

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

(2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und

  • die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischenbeziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt.

§ 12

Strukturausgleich

(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in

Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.

…”

Seit dem 01.11.1998 nimmt der Kläger Tätigkeiten wahr, die der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 Teil 1 der Anlage 1a zum BAT entsprechen. Zum 01.11.2006 hatte er die achtjährige Bewährungszeit zur Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT absolviert. Diese Vergütungsgruppe sah nach einem bereits vollzogenen Bewährungsaufstieg keinen weiteren Aufstieg mehr vor. Außerdem befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung in der Lebensaltersstufe 41 und erhielt einen Ortszuschlag der Stufe 2. Er wurde bei Überleitung in den TV-L in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert.

Anlage 3 zum TVÜ-L enthält eine Tabelle, in der – soweit hier von Interesse – folgendes geregelt ist:

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ

Aufstieg

Ortszuschlag Stufe 1,2

bei In-Kraft-treten TVÜ

Lebensaltersstufe

bei In-Kraft-Treten TVÜ

Höhe

Ausgleichsbetrag

Dauer 10 IVa ohne OZ 2 41 85 EUR

dauerhaft

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kläger auszugsweise übersandte Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L, Bl. 6-7 d.A., Bezug genommen.

Für November 2008 wurde dem Kläger zunächst entsprechend einer Mitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 27.11.2008, Bl. 8 d. A., ein Strukturausgleich in Höhe von 85,00 EUR gezahlt, der aber im Dezember 2008 wieder in Abzug gebracht worden ist. Daraufhin hat der Kläger im März 2009 mit einem Schreiben vom 10.03.2009 die Zahlung des Strukturausgleichs von monatlich 85,00 EUR rüc...

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