Entscheidungsstichwort (Thema)
TVöD. Besitzstandszulage. Kindergeldbezogene Entgeltbestandteile. Überleitung zum TVöD
Leitsatz (redaktionell)
Von § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA wird der tatsächliche Bezug eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils für September 2005 nicht vorausgesetzt.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-VKA § 11 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Bretten (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 3 Ca 139/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.05.2007 – 3 Ca 139/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die beklagte Stadt zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Besitzstandszulage ab dem 01.02.2006 anlässlich der Überleitung des Dienstverhältnisses der Klägerin in den Anwendungsbereich der Vorschriften des TVöD.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 21.12.2001 als vollbeschäftigte Angestellte tätig; auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung und seit dem 01.10.2005 der TVöD-VKA Anwendung.
Die Klägerin hat zwei Kinder, die am 01.08.2001 und am 29.05.2005 geboren worden sind. Sie war vom 25.07.2005 bis 28.05.2006 in Elternzeit. Für die Zeit vom 01.02. bis 28.05.2006 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der klägerischen Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche, für die Zeit vom 29.05. bis 31.08.2006 auf 50 % einer entsprechend vollbeschäftigten Angestellten, für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.08.2007 auf 85 % einer entsprechend vollbeschäftigten Angestellten.
Die Klägerin erhält Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe E 8 zwischen den Stufen 3 und 4 des TVöD nach Mitteilung der Beklagten vom 25.10.2005.
Mit Schreiben der Beklagten vom 25.01.2005 hat sie der Klägerin 163,47 EUR monatlich als Besitzstandszulage gewährt; ab dem 01.02.2006 wird diese Zulage nicht mehr gewährt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.02.2006, am 28.02.2006 bei der Beklagten eingegangen, ihren Anspruch auf weitere Zahlung geltend gemacht, was die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2006 abgelehnt hat.
Mit ihrer am 08.02.2007 beim Arbeitsgericht Brandenburg eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung ihrer Besitzstandszulage ab 01.02.2006 weiter.
Mit Urteil vom 23.05.2007 hat das Arbeitsgericht Brandenburg die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin ab 01.02.2006 monatlich 163,47 EUR nebst anteiligen Zinsen zu zahlen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (vgl. Bl. 39 – 46 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 19.06.2007 zugestellte Urteil hat sie am 26.06.2007 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 07.08.2007 begründet.
Sie wendet sich aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und beruft sich insbesondere auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.11.2006 – 5 Sa 973/06 – und des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.05.2007 – 3 Ca 8874/06 – in jeweils einem Parallelverfahren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls mit Rechtsausführungen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung blieb erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die beklagte Stadt antragsgemäß verurteilt.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA auf Weiterzahlung des als Besitzstandszulage gezahlten erhöhten Ortszuschlages. Dies hat das Arbeitsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt. Auf die Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Die Klägerin hat zwei berücksichtigungsfähige Kinder, die vor September 2005 geboren sind und für die sie entsprechend den gesetzlichen Regelungen unstreitig Kindergeld erhalten hat.
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin im September 2005 in Elternzeit war, das Arbeitsverhältnis mithin geruht hat und ein kinderbezogener Entgeltbestandteil von der Beklagten nicht gezahlt worden ist.
Wie das Arbeitsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat, setzt § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA den tatsächlichen Bezug eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils für September 2005 nicht voraus (ebenso LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.09.2007 – 6 Sa 37/07; Juris).
2.
Allerdings ist der Wortlaut des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA nicht eindeutig. Die erforderliche Auslegung dieser Vorschrift entsprechend den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an die Auslegung von normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages (vgl. dazu zuletzt BAG vom 23.11.2006 – 6 AZR 317/06, NZA 2007, 630) ergibt jedoch das vom Arbeitsgericht erzielte Ergebnis. Die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen sind in Satz 1 der Vorschrift ab...