Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung zum ZeP. Personalratsbeteiligung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Versetzung bedarf es der Beteiligung des Personalrats. Dessen fehlerhafte Beteiligung hat die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge. Die Mitwirkung des Personalrats setzt eine Erörterung zwischen Dienststelle und Personalvertretung voraus, die grundsätzlich in einem Gespräch zwischen den Beteiligten stattzufinden hat.
Normenkette
StellenpoolG § 1; PersVG Bln. § 84
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. September 2004 – 86 Ca 4369/04 – wird – soweit sie durch die Entscheidung des LAG Berlin vom 7. Februar 2005 – 12 Sa 2241/04 – und des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Oktober 2005 – 6 AZR 123/05 – nicht erledigt ist – zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Rechtswirksamkeit der Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP).
Die Klägerin steht seit dem 16. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land, dort zuletzt als technische Zeichnerin im Hochbauamt des Bezirksamtes T.-K. von Berlin.
Am 30. August 1999 schloss das beklagte Land mit dem Hauptpersonalrat und den bei ihm vertretenen Gewerkschaften eine „Gesamt-Vereinbarung über Auswirkungen der verwaltungsstrukturellen Reformen, ein Gesundheitsmanagement, den Umgang mit dem Personalüberhang und die Beschäftigungssicherung” (Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungs-Vereinbarung 2000 – VBSV 2000), die am 31. Dezember 2004 wieder außer Kraft trat. Zum 1. Januar 2004 trat im Land Berlin das „Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz-StPG)” vom 9. Dezember 2003 (GVBl. Berlin S. 589) in Kraft, das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) als eine der Senatsverwaltung für F. nachgeordnete Behörde bestimmt, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 diejenigen Dienstkräfte unterstellt werden, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich ist. Diese sog. Personalüberhangkräfte werden, nachdem sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 StPG von ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG zum Stellenpool versetzt. Mit § 7 StPG wurde das Personalvertretungsgesetz Berlin geändert und § 99c PersVG Bln. eingeführt, der in Absatz 2 Satz 2 die Mitwirkung des Personalrats der bisherigen Dienststelle bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) vorsieht.
Nachdem das Bezirksamt beschlossen hatte, die Stelle der Klägerin einzusparen, brachte es zum 1. Januar 2003 dort einen kw-Vermerk an und ordnete die Klägerin im Februar 2003 unter Bezugnahme auf die VBSV 2000 dem Personalüberhang zu, obwohl die vergleichbare Arbeitnehmerin D. mit einer niedrigeren Punktzahl in der Sozialauswahlliste bewertet war. Zuvor hatte die nach der VBSV vorgesehene paritätische Kommission auf Antrag des Bezirksamtes vom 17. Dezember 2002 mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 diese „Ausnahme von der Sozialauswahl” mit einem Abstimmungsergebnis von 4: 2 befürwortet. In dieser Kommission ist der Personalrat vertreten.
Mit Schreiben vom 17. März 2004 ersuchte das Bezirksamt den örtlichen Personalrat um Mitwirkung zur Versetzung der Klägerin in das ZeP. Dem Schreiben waren beigefügt der Entscheidungsvermerk (Blatt 183 d.A.), das Anhörungsschreiben an die Klägerin vom 13. Februar 2004 (Bl. 339 d.A.), das Widerspruchsschreiben der Klägerin gegen die beabsichtigte Versetzung vom 24. Februar 2004 (Bl. 341 d.A.), weitere Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Bezirksamt (Bl. 342, 346 d.A.), der Antrag an die Paritätische Kommission (Bl. 335 d.A.) sowie der Beschluss der Paritätischen Kommission vom 20. Dezember 2002 (Bl. 348 d.A.). Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 21. April 2004. Neben allgemeinen Bedenken gegen die Einrichtung des ZeP und die nach dem StellenpoolG vorzunehmenden Versetzungen widersprach der Personalrat auch mit der Begründung, aus den vorgelegten Unterlagen könne nicht nachvollzogen werden, ob bei der Zuordnung zum Personalüberhang alle Schutzbestimmungen berücksichtigt worden seien, eine Einzelfallabwägung gemäß § 12 BAT/BAT-O lasse sich nicht erkennen und eine Versetzung sei nicht notwendig, weil der Personalüberhangeinsatz der Klägerin ein dringendes dienstliches Bedürfnis an der weiteren Aufgabenerfüllung beweise. Weiterhin meinte der Personalrat in diesem Schreiben, dass die durch das Stellen...