Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs eines per E-Mail übermittelten Forderungsschreibens
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Forderung per E-Mail geltend gemacht, ist der Absender darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang der Mail beim Empfänger.
Normenkette
BGB § 130; ZPO § 167
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.01.2018; Aktenzeichen 26 Ca 12030/17) |
Tenor
1) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.01.2018 - 26 Ca 12030/17 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 1048,54 EUR in der zweiten Instanz.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war bei dem Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10. Februar 2017 tätig (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 4 bis 7 d. A.). Im Vertrag heißt es unter anderem:
"...
§ 3 Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein festes monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.585,00 (in Worten: Euro eintausendfünfhundertfünfundachtzig). Die Vergütung wird bargeldlos auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto gezahlt und ist jeweils am Ende des Monats fällig.
...
§ 14 Ausschlussfrist
(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, verfallen. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei beruhen. Diese Ausschlussfrist gilt weiterhin nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei beruhen.
(2) Lehnt der jeweilige Anspruchsgegner den Anspruch ab oder äußert er sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung, sind die Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung oder nach Ablauf der Äußerungsfrist gerichtlich geltend zu machen. Werden die Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht, führt dies zu einem Anspruchsverlust.
..."
Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 kündigte der beklagte Rechtsanwalt das Arbeitsverhältnis rechtskräftig zum 14. Juni 2017. Dabei forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Schlüssel zu den Kanzleiräumen unverzüglich an sich oder eine Mitarbeiterin herauszugeben. In der Folgezeit kam es zu einer schriftlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, im Laufe dessen der Beklagte die Klägerin wegen der Nichtablieferung der Schlüssel anzeigte und die Schlüssel letztendlich bei der Polizeidirektion S. selbst abholte. Im Rahmen dessen schrieb der Beklagte am 04. Juli 2017, 16:31 Uhr per Mail an die Klägerin:
"...
Sehr geehrte Frau M.,
ich rechne wie folgt ab (alle Beträge in Euro und netto):
Abrechnung Juni 2017 |
872,77 |
abzüglich |
|
Kosten der Strafanzeige, Mittelgebühr gemäß VV 4302 RVG |
- 180,00 |
Auslagenpauschale gemäß VV 7002 |
- 20,00 |
Kosten für die Abholung der Schlüssel bei der Polizeidirektion S. (3 Stunden RA Szarka à 250,00 € pro Stunden = 750,00 € und Fahrtkosten für 90 km mit eigenem Kfz, 90 km x 0,30 € = 27,00 €) |
- 777,00 |
Summe |
- 104,23 |
..."
Die Klägerin behauptet, an den Beklagten per E-Mail am selben Tag um 17:21 Uhr wie folgt geantwortet zu haben:
"...
Von: ....
An: .....
Betreff: Re: E-Mail - Abrechnung Frau A. M. 06.2017.pdf
Datum: Di, 4. Jul 2017 17:21
Anhang image001.jpg (2K)
Wie Sie wissen steht Ihnen diese "Abrechnung" nicht zu. Ich fordere Sie demnach unverzüglich auf, das Gehalt für den Monat Juni 2017 zuzüglich der gesetztlichen Verzugszinsen auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen. Sollte ich bis spätestens zum 07.07.2017 keinen Zahlungseingang feststellen können, so werde ich gegen SIE die notwendigen Schritte einleiten.
A. M.
Wie Sie wissen steht Ihnen diese "Abrechnung" nicht zu. Ich fordere Sie demnach unverzüglich auf, das Gehalt für den Monat Juni 2017 zuzüglich der gesetztlichen Verzugszinsen auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen. Sollte ich bis spätestens zum 07.07.2017 keinen Zahlungseingang feststellen können, so werde ich gegen SIE die notwendigen Schritte einleiten. A. M.
Sehr geehrte Frau M.,
ich rechne wie folgt ab (alle Beträge in Euro und netto):
Abrechnung Juni 2017 |
872,77 |
abzüglich |
|
Kosten der Strafanzeige, Mittelgebühr gemäß VV 4302 RVG |
- 180,00 |
Auslagenpauschale gemäß VV 7002 |
- 20,00 |
Kosten für die Abholung der Schlüssel bei der Polizeidirektion S. (3 Stunden RA Szarka à 250,00 € pro Stunden = 750,00 € und Fahrtkosten für 90 km mit eigenem Kfz, 90 km x 0,30 € = 27,00 €) |
- 777,00 |
Summe |
- 104,23 |
..."
Mit beim Arbeitsgericht Be...