Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines zweigliedrigen Streitgegenstandes. Verjährung kann für Beitragsfestsetzungen der Sozialkasse verlängert werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der zweigliedrige Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Inhalt des Klageantrages sowie nach dem Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge abgeleitet wird.

2. Das SoKaSiG ist kein unzulässiges Einzelfallgesetz und greift auch nicht in die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG ein.

 

Normenkette

BGB § 204; SoKaSiG; BGB § 202 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 1 S. 1, Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 07.12.2017; Aktenzeichen 62 Ca 80433/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2017 - 62 Ca 80433/17- wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für den Zeitraum April 2006 bis Dezember 2007.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.

Die Beklagten waren unter anderem in den Kalenderjahren 2006 und 2007 Gesellschafter der GSM G. St.-M. GbR (nachfolgend bezeichnet als GbR), die sie gegründet hatten. Gemäß § 2 Abs. 1 der (jeweiligen) Gesellschaftsverträge war Gegenstand der GbR die Lieferung und Montage von Fertigelementen und Stalleinrichtungen sowie weiterem Bedarf für landwirtschaftliche Stallbauten sowie die Erbringung weiterer Technikleistungen für die Landwirtschaft. Die Gewerbean- und ummeldungen der GbR erfolgten unter Angabe derselben Tätigkeiten (Kopien der Gewerbean- und ummeldungen Bl. 151 bis 157 der Akte). Neben den Beklagten waren nach den jeweils abgeschlossenen Gesellschaftsverträgen zahlreiche polnisch-stämmige Personen - teilweise bis zu 45 -, ebenfalls Gesellschafter der GbR, wobei diese häufig wechselten.

In den Gesellschaftsverträgen, so zum Beispiel in dem Gesellschaftsvertrag vom 11. März 2006 (Kopie Bl. 118 bis 126 der Akte), heißt es auszugsweise:

"§ 2

Gegenstand und Zweck des Unternehmens

(1)....

(2) Im Gesellschaftsinteresse liegt vorrangig die Erhaltung und Verbesserung des gegründeten Betriebes, der Erzielung eines ausreichenden Arbeitseinkommens für die Gesellschafter und der Sicherung einer ausreichenden Entlohnung der von den Gesellschaftern eingebrachten Produktionsfaktoren (Kapital und Arbeit).

...

§ 3

Einlagen der Gesellschafter

(1) Die Arbeitskraft der Gesellschafter ist in dem Umfang zu erbringen, sofern dies zur Erreichung des in § 2 genannten Zieles notwendig ist.

Der Gesellschafter zu 3. ist nebenberuflich ganzjährig in der Gesellschaft tätig.

Die Gesellschafter zu 4. bis 16. sind auf Abruf der Gesellschaft bis zu sechs Monate für die Gesellschaft im Kalenderjahr tätig.

(2) Die Gesellschafter beschließen folgende weitere Arbeitsregelungen:

a) Jedem Gesellschafter stehen 25 Kalendertage Jahresurlaub zu, dessen Zeitpunkt von den Gesellschaftern gemeinsam festzulegen ist. Eine Übertragung der vereinbarten arbeitsfreien Tage für den Urlaub ist nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich.

Die Urlaubstage sind bei nicht ganzjährig tätigen Gesellschaftern zu kürzen.

b) Fällt ein Gesellschafter wegen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit aus, so hat er, wenn der Arbeitsausfall es erforderlich macht, eine Ersatzkraft zu stellen.

Die ersten 30 Tage des Arbeitsausfalls gehen zu Lasten der Gemeinschaft.

...

§ 7

Ergebnisverteilung

(1) Die Gesellschafter errichten eine ordnungsgemäße Buchführung. Als Ergebnis gilt der festgestellte steuerliche Gewinn beziehungsweise Verlust der Gesellschaft.

(2) Die Gesellschafter vereinbaren folgende Ergebnisverteilung:

Für alle, von den Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachten materiellen und immateriellen Produktionsfaktoren ist die üblicherweise marktgerechte Entlohnung zu ermitteln.

Die Bewertung der Entlohnungsansprüche der Produktionsfaktoren ist während der Vertragszeit fortzuschreiben. Für die einzelnen zu entlohnenden Faktoren sind die nachfolgenden Bedingungen vereinbart:

a) Entlohnung der eingebrachten Arbeitskraft

Der Gesellschafter R. B. erhält ein Arbeitsvorweg in einer Höhe von Euro 6.000,00 jährlich.

Der Gesellschafter H. D. erhält einen Arbeitsvorg in einer Höhe von Euro 6.000,00 jährlich.

Der Gesellschafter ... erhält einen Arbeitsvorweg in der Höhe von 3.000,00 Euro monatlich je vollzeitlich tätigem Monat.

Die übrigen nicht ganzjährig tätigen Gesellschafter erhalten ein Arbeitsvorweg in der Höhe von 2.000,00 Euro monatlich je vollzeitlich tätigem Monat.

b) Entlohnung des Kapitals

Der Entlohnungsanspruch für eingebrachtes Kapital errechnet sich aus dem Mittel der 13 Stände des Kapitalkontos jeweils zum 1. jeden Monats des Wirtschafts...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge