Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung. Rentenantrag
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach § 1 Abs. 2 Ziff. 4 c Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestelte verlangt nicht zusätzlich, dass die Angestellte einen Rentenantrag für den Bezug der Altersrente für Frauen stellt
Normenkette
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 § 1 Abs. 2 Ziff. 4c; SGB VI § 237a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen 58 Ca 9821/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.2008 – 58 Ca 9821/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Zuwendung für das Jahr 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.380,37 EUR.
Die am … 1947 geborene Klägerin hätte zum 1. November 2007 eine Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI beziehen können.
Nachdem ihr dies die Deutsche R. B. mitgeteilt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2007 (Kopie Bl. 40 d. A.). Mit Anschreiben vom 9. Mai 2007 übersandte das beklagte Land einen Auflösungsvertrag zum 31. Oktober 2007, der von der Klägerin unterzeichnet wurde (Kopie Bl. 7 f. d. A.). In dem Anschreiben war ausgeführt worden, dass der Klägerin für das Jahr 2007 eine anteilige Zuwendung in Höhe von 10/12 zustehe. Einen Rentenantrag hat die Klägerin bis heute nicht gestellt. Tatsächlich zahlte die Beklagte eine Zuwendung nicht.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2007 forderte die Klägerin das beklagte Land auf, die anteilige Zuwendung zu zahlen. Diesen Anspruch verfolgt sie mit der am 20. Juni 2008 zugestellten Klage weiter.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Ziff. 4 c des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte. Im Übrigen hafte das beklagte Land aus der Zusicherung im Schreiben vom 9. Mai 2007.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.380,37 EUR brutto nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die entsprechenden Voraussetzungen nach dem TV-Zuwendung seien nicht erfüllt. Die Klägerin hätte auch einen Rentenantrag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen müssen. Durch die Regelung im TV-Zuwendung solle ein Anreiz zur Frühverrentung gesetzt werden. Hierdurch solle eine spätere Rentenminderung ausgeglichen werden.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. Oktober 2008 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es sei nur zu verlangen, dass die Angestellte die Voraussetzungen des § 237 a SGB VI erfülle. Da von einer Antragstellung im TV-Zuwendung nicht die Rede sei, könne es hierauf nicht ankommen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin den Auflösungsantrag wegen der Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente gestellt habe. Ihr kämen Beweiserleichterungen zugute, da eine innere Tatsache nur schwer zu belegen sei. Das beklagte Land habe durch das Schreiben vom 9. Mai 2008 einen Anschein gesetzt, wonach dieser Grund jedenfalls mit ursächlich für den Abschluss des Auflösungsvertrages war.
Das Urteil ist dem beklagten Land am 17. Dezember 2008 zugestellt worden. Am 5. Januar 2009 gingen die Berufung und am 13. Februar 2009 die entsprechende Begründung beim Landesarbeitsgericht ein.
Das beklagte Land ist der Auffassung, dass insbesondere aus Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 2 Ziff. 4 c TV-Zuwendung sich ergebe, dass auch ein Rentenantrag gestellt werden müsse. Erst der tatsächlich gestellte Rentenantrag gebe ausreichend Aufschluss darüber, ob die Betriebstreue nicht enttäuscht werde. Ohne Rentenbezug werden häufiger die Notwendigkeit oder die Motivation zur weiteren Teilnahme am Erwerbsleben mangels ausreichender wirtschaftlicher Mittel bestehen. Die Tarifvertragsparteien hätten die Betriebstreue in der Regel nur dann nicht als enttäuscht angesehen, wenn entweder die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden könne oder im Anschluss an das Arbeitsverhältnis keine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mehr erfolgt und dies aus Gründen, die die Fortsetzung des Erwerbslebens als unzumutbar erscheinen ließen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.2008 zum Geschäftszeichen 58 Ca 9821/08 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine anteilige Zuwendung in Höhe von 1.380,37 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der entsprechende Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Ziff. 4 c TV-Zuwendung.
Das beklagte Land wendet d...