Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Bauelemente aus Metall herstellenden Betriebes am Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Herstellung von Balkonen, Treppengeländern und Treppenanlagen aus Metall in der Werkstatt eines Betriebes ist keine sonstige gewerbliche bauliche Leistung i.S. des VTV für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Normenkette
SokaSIG § 7; VTV Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 19.05.2016; Aktenzeichen 62 Ca 60686/15) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Mai 2016 - 62 Ca 60686/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen als Mindestbeiträge für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juni 2014 in Höhe von zuletzt 83.530,00 Euro.
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Regelungen des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern, und erhebt zur Finanzierung seiner Leistungen Beiträge von Arbeitgebern. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes.
Die Beklagte ist seit dem 02.07.2004 im Handelsregister des Arbeitsgerichts Gera (HRB 10149 vom 02.07.2004) mit folgendem Unternehmensgegenstand eingetragen: "die Fertigung und die Montage von Stahlkonstruktionen, Alukonstruktionen, Rauch- und Brandschutztüren, Fenster, Türen, Fassaden, Wintergärten und Glaskonstruktionen, Zukauf und Montage von Türen und Toren aus Metall, Schweißarbeiten in Stahl und Alu als Schweißfachbetrieb, Fertigung und Montage von Geländern aller Art aus Stahl, Alu, V2A und Edelstahl, Rohrverlege- und Schweißarbeiten für Stahl und Alu, Montagearbeiten aller Art".
In den Kalenderjahren 2010 bis 2014 unterhielt die Beklagte einen Betrieb, in dem sie mit den bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern in ihrer Werkstatt Bauelemente wie Treppen, Treppengeländer und Balkone überwiegend aus Metall herstellte. Hierbei handelte es sich nicht um serienmäßig industriell angefertigte Elemente, sondern um individuell nach Kundenwünschen, zugeschnitten auf die konkrete Situation, erstellte Metallkonstruktionen. Dazu stellt die Beklagte Konstruktionszeichnungen und erstellt die Metallkonstruktionen dann in ihrer Werkstatt. Die in der Werkstatt des Beklagten hergestellten Bauelemente wurden dann jedenfalls überwiegend von den Arbeitnehmern des Beklagten bei den Kunden eingebaut bzw. montiert, teilweise auch von Fremdfirmen. Die Beklagte beschäftigte im Klagezeitraum fast ausschließlich ausgebildete Betriebsschlosser, Metallbauer, Maschinisten, Industriemechaniker, Isoliermonteure und Konstruktionsmechaniker, die sie als Schlosser beschäftigte. Wegen der jahresweisen Auflistung wird auf Bl. 82 - 86 der Akten Bezug genommen.
Nach den von der Beklagten ausgewerteten Arbeitsstunden der gewerblichen Arbeitnehmer entfielen im Dezember 2010 von der betrieblichen Gesamtarbeitszeit 86,7 % auf Werkstattarbeit und 31,3 % auf Montagearbeiten, im Kalenderjahr 2011 65,1 % auf Werkstattarbeit und 34,9 % auf Montagearbeit, im Kalenderjahr 2012 72,2 % auf Werkstatttätigkeit und 27,8 % auf Montagetätigkeit, im Jahr 2013 71,4 % auf Werkstattarbeit und 28,6 % auf Montagearbeit sowie im ersten Halbjahr 2014 65,6 % auf Werkstattarbeit und 34,4 % auf Montagearbeit (Auflistung der Arbeitszeiten für die einzelnen Arbeitnehmer und deren Verteilung im Klagezeitraum Bl. 87 - 91 d. A.).
In den Berechnungen der Beklagten sind Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers Bärschneider vom 01.10.2004 bis 08.11.2010, des Arbeitnehmers Kämmer vom 01.03.2008 bis 31.10.2010, des Mitarbeiters Hafrank vom 03.09.2014 bis 30.04.2015, des Mitarbeiters Buschold, der Anfang 2011 beschäftigt war und innerhalb der Probezeit zum 22.02.2011 gekündigt wurde, des in der Zeit vom 15.09.2014 bis Mitte 2015 tätigen Auszubildenden Eckner und des seit 01.11.2012 als geringfügig Beschäftigten tätigen Arbeitnehmers Herzog, der bei einer monatlichen Arbeitszeit von 46 Stunden in der Werkstatt eingesetzt ist, nicht berücksichtigt.
Mit Mahnbescheid vom 07.07.2015 hat der Kläger zunächst Mindestbeiträge für den Zeitraum Dezember 2009 bis November 2010 für 5 Arbeitnehmer von der Beklagten verlangt. Mit Mahnbescheid vom 25.06.2015 verlangte der Kläger Mindestbeiträge in Höhe von 83.530,00 Euro für den Zeitraum Dezember 2010 - Juni 2014 ebenfalls für mindestens fünf bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. Dazu trägt er vor, es seien durchschnittliche Bruttomonatslöhne für die neuen Bundesländer für 2...