Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf eine Hauptstadtzulage für teilzeitbeschäftigte Angestellte in Entgeltgruppe über EG 13. Beschränkung der Hauptstadtzulage auf Beschäftigte bis Entgeltgruppe EG 13 verfassungsgemäß. Kein Verstoß gegen beamtenrechtliches Abstandsgebot bei differenzierter Hauptstadtzulage. § 78a Abs. 8 BBesG BE kein Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
Eine gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Hauptstadtzulage nach § 78a BBesG BE für eine teilzeitbeschäftige Angestellte in der Entgeltgruppe 14 besteht nicht. Denn die Beschränkung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 13 ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in § 78a Abs. 8 BBesG nicht vor. Auch der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt, da mit der Regelung keine Verteilungsentscheidung getroffen wird.
Normenkette
BBesG Berlin § 74a; BBesG Berlin § 74b; BBesG Berlin § 78a; GG Art. 3; ZPO § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 19.10.2022; Aktenzeichen 56 Ca 8861/21) |
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2022 - 56 Ca 8861/21 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf eine sog. Hauptstadtzulage.
Die Klägerin ist seit dem 21. Februar 2018 beim beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Angestellte beim L. für G. und S. mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beschäftigt.
Mit dem Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 vom 11. Juni 2020 (GVBl. Berlin 2020, 535) beschloss das Abgeordnetenhaus von Berlin den § 74a Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für das Land Berlin (BBesG BE) zu ändern. Mit Wirkung vom 1. November lautet die Vorschrift auszugsweise:
"(...)
§ 74a Hauptstadtzulage
(1) Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage erhalten eine nicht ruhegehaltfähige monatliche Hauptstadtzulage bestehend aus einem monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg und einem monatlichen Zulagenbetrag. ...
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die monatliche Hauptstadtzulage allein als monatlicher Zulagenbetrag in Höhe von 150 Euro gewährt, wenn der Beamte dies beantragt und mit diesem Antrag erklärt, auf den monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg zu verzichten.
(...)
(8) Den Arbeitnehmern des Landes kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 eine Hauptstadtzulage gewährt werden.
(...)"
Daneben ist in In § 74b BBesG BE ist für von § 74a nicht erfasste Beamte mit Dienstbezügen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie für Richter ein Zuschuss zum Firmenticket von monatlich 15 Euro geregelt. § 74b Absatz 3 BBesG BE sieht die entsprechende Anwendung auf Arbeitnehmer vor. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu auszugsweise:
"(...)
Der Senat von Berlin will ab dem 1. Januar 2021 insbesondere den Beschäftigten mit unteren Einkommen eine Zulage zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität im Wert von 150 Euro monatlich gewähren. Die zunehmend schwierigere Personalgewinnung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und die in den kommenden Jahren erheblichen Ausscheidenszahlen von Beschäftigten aus Altersgründen hat den Senat bewogen, eine solche Zulage künftig seinen Beschäftigten gewähren zu wollen. Die unmittelbare Konkurrenz mit Bundesbehörden erfordert zusätzliche Maßnahmen des Senats, um die Arbeit für das Land Berlin attraktiv zu erhalten.
(...)
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung ist zur Gewährung der Zulage noch eine außertarifliche Regelung als Rechtsgrundlage zu schaffen, der die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zustimmen muss.
(...)
Ausgehend davon, dass es sich bei der mit diesem Gesetz vorgesehenen Hauptstadtzulage um eine grundsätzlich vergleichbare Zulagenregelung im Sinne der o.a. Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 06.03.2007 handelt, und daher verfassungsrechtliche Alimentationsgrundsätze nicht berührt sind, hat der Senat von Berlin sich mit Blick auf die größere Wirkung der Hauptstadtzulage auf die überwiegende Zahl der Beschäftigten des Landes Berlin in den unteren Einkommensgruppen für eine soziale Kappung des zulagenberechtigten Empfängerkreises bei der Besoldungsgruppe A13 entschieden.
(...)"
Zur Umsetzung erklärte der Finanzsenator des beklagten Landes mit Rundschreiben IV Nr. 75/2020 vom 9. September 2020 eine außertarifliche Hauptstadtzulage an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) und Auszubildende zu zahlen. Darin heißt es:
"(...)
Ich bin ... einverstanden, dass in analoger Anwendung von § 74a bis c BBesG BE den nachstehend aufgeführten Beschäftigten eine außertarifliche Hauptstadtzulage unter den genannten V...