Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsbefristung. Schriftform der Befristungsabrede
Leitsatz (amtlich)
Hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Entfristungsklage die Ablichtung einer Vertragsurkunde zur Akte gereicht, aus der sich das Fehlen einer Unterschrift auf Arbeitgeberseite ergibt, so ist das Landesarbeitsgericht nicht gehindert, seine Entscheidung auf den Mangel der Schriftform zu stützen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 7, Abs. 4, § 17 Sätze 1-2; KSchG § 6; BGB § 125 S. 1, § 126 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 25.08.2009; Aktenzeichen 6 Ca 47/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) vom 25.08.2009 – 6 Ca 47/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin stand ab 19. April 2005 in einem zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten, in dessen Rahmen sie als Arbeitsvermittlerin bei der Arbeitsagentur Eberswalde eingesetzt wurde. Mit Datum vom 30. September 2005 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag (Ablichtung Bl. 111 d. A.). Zugleich wurde die Klägerin ab 1. Januar 2006 gemäß einem ebenfalls auf den 30. Dezember 2005 datierten neuen Arbeitsvertrag (Ablichtung Bl. 9 und 10 d. A.) neu eingestellt, diesmal befristet bis zum 31. Dezember 2008.
Durch Änderungsvereinbarung vom 2. August 2006 (Ablichtung Bl. 7 und 8 d. A.) wurde die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2008 auf die Grundklage des zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten (TV-BA) gestellt. Eine weitere Änderungsvereinbarung vom 1. Februar 2007 (Ablichtung Bl. 58 d. A.), bei deren Abschluss die Beklagte durch die Geschäftsführung der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder) vertreten wurde, hatte ebenfalls die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2008 zum Gegenstand.
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat auf die am 9. Januar 2009 eingereichte Klage der Klägerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Befristung zum 31. Dezember 2008 beendet worden sei. Zugleich hat es die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, einer Befristungskontrolle sei der Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 zu unterziehen, weil die beiden nachfolgenden Änderungsvereinbarungen keine neue Befristungsabrede enthalten hätten. Ob es zur Unterzeichnung dieses Vertrags erst nach Arbeitsaufnahme der Klägerin nach Ende ihres Urlaubs am 9. Januar 2006 gekommen sei, könne dahinstehen, weil die vereinbarte Befristung ohnehin nicht sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Soweit sich die Beklagte auf ihren Haushaltsplan für 2006 als Sachgrund für die Befristung berufe, wonach in Kapitel 5 unter Titel 425 07 Mittel mit der Zweckbestimmung „Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis 31.12.2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31.12.2008” zur Verfügung gestellt würden, genüge dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Daraus lasse sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass es sich lediglich um einen vorübergehenden Mehrbedarf handele und ob die Beklagte überhaupt irgendeine Prognose angestellt habe, dass der Betreuungsschlüssel nach dem 31. Dezember 2008 auch ohne die befristet beschäftigten Arbeitskräfte gewährleistet sei.
Gegen dieses ihr am 2. Oktober 2009 zugestellte Urteil richtete sich die am 20. Oktober 2009 eingelegte und am 15. Dezember 2009 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. Sie vertieft ihr Vorbringen zu den Anforderungen an eine sog. Haushaltsbefristung und verweist darauf, dass für eine solche gerade keine Prognose gestellt zu werden brauche, dass die Arbeitsmengen nach Ende des Arbeitsverhältnisses wieder mit dem nach dem Stellenplan verfügbaren Personal bewältigt werden könne. Da sie angesichts der ausdrücklichen haushaltsrechtlichen Befristung der sachlich umschriebenen Aufgabe über die Geltungsdauer des Haushaltsplans 2006 hinaus sogar die Prognose gestellt habe, dass für eine Beschäftigung der Klägerin nur bis zum 31. Dezember 2008 Mittel zur Verfügung stünden, seien sogar die Voraussetzungen für eine sog. Bedarfsbefristung erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt den Angriffen der Beklagten mit Rechtsausführungen im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet.
1.1 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten h...